Die Rechtsbeschwerde kann im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen [1].

Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein von der Frage abhängt, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat [2]. Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung zu bejahen und der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2011 – VIII ZB 81/11
- Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 21.11.2002 – V ZB 40/02, NJW 2003, 1126; vom 04.08.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633; vom 18.07.2007 – XII ZA 11/07, NJW-RR 2008, 144[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2002 – V ZB 40/02, aaO[↩][↩]
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