Unfall im Möbelhaus

Der Inhaber von Verkaufsräumen (hier: eines Möbelhauses) hat dafür zu sorgen, dass seine Kunden möglichst gefahrlos das Geschäftslokal begehen und hierbei Waren aussuchen können1.

Unfall im Möbelhaus

In dem hier vom Landgericht Konstanz entschiedenen Fall wurde die Kundin in der Bilderabteilung des Baumarktes auf dem Rücken liegend, mit gerahmten Glasbildern zugedeckt, aufgefunden. Diese Bilder befanden sich ursprünglich in einer Regalvorrichtung, die den Kunden eine Besichtigung der Bilder durch Blättern ermöglichen sollte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die größten und schwersten Bilder in der mittleren Reihe (so der Kläger) oder in der unteren Reihe einsortiert gewesen sind. Die Kundin hatte versucht, aus der oberen Reihe des Regales ein kleines Bild zu entnehmen. Auf eine leichte Berührung hin waren die großen Bilder mit einem Dominoeffekt auf die Kundin gefallen. Hierdurch war diese zum Sturz gekommen und von den Bilderrahmen buchstäblich begraben worden, wobei sie sich einen Wirbelbruch zuzog.

Ein Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen dem (potentiellen) Kunden und dem Inhaber des Kaufhauses bestand, weil der Kunde das Ladenlokal mit der Absicht aufsuchte, etwas zu erwerben.

Die Ladeninhaberin hat die ihr demnach obliegenden vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt, weil sie nicht ausreichend Sorge dafür trug, dass sich das Regalsystem vom Kunden gefahrenfrei bedienen ließ. Das Regal ist derart mit schweren Bildern aufgefüllt gewesen, dass bereits eine leichte Berührung ausreichte, um einen Dominoeffekt auszulösen, der zum Kippen zahlreicher Bilder geführt hat.

Der Einwand der Ladeninhaberin, vergleichbare Vorfälle seien nicht bekannt geworden, ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich, da zum einen nicht jeder Vorfall zur Kenntnis des Herstellers oder gar der Ladeninhaberin gelangen muss und zum zweiten als Ursache des Sturzes die Art der Befüllung im Einzelfall ausschlaggebend war.

Dem Beweisangebot der Ladeninhaberin, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung, die Sicherheit des Regalsystems sei durch die Schrägstellung des Bodens gewährleistet, ist mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen. Ob diese – überschaubare – Sicherheitsvorkehrung bei sachgerechter Bedienung ausreichende Sicherheit gewährleisten kann, muss nicht entschieden werden, weil das Regal nicht sachgerecht einsortiert gewesen ist. Auch die Ladeninhaberin behauptet nicht, dass derartige Bedienungsfehler technisch ausgeschlossen seien.

Die Ladeninhaberin handelte gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB schuldhaft. Sofern sich die Ladeninhaberin auf die generelle Sicherheit des Regalsystems beruft, entbindet sie dies nicht von der Verantwortung für Bedienungsfehler.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens der Kundin gem. § 254 BGB zu kürzen. Ein Mitverschulden der Kundin liegt nicht darin begründet, dass diese es unterlassen hat, beim Bedienen des Bilderregals Personal der Ladeninhaberin zu Hilfe zu bitten. Das Gericht hält die Angaben der Kundin für verlässlich, es sei ihr auch bei einer Körpergröße von 1,65 m möglich gewesen, nach dem Bild im oberen Regal zu greifen. Im Übrigen wäre es Sache der Ladeninhaberin, das Warensortiment so aufzubauen, dass es für Kunden von noch durchschnittlicher Größe auch ohne Mithilfe des Personals erreichbar ist.

Landgericht Konstanz, Urteil vom 16. Januar 2013 – 6 O 197/12 B

  1. OLG Koblenz, NJW-RR 1996, 670; Brandenburgisches OLG, ZGS 2010, 536[]