Verknappung der Prozesskostenhilfe

Die Bundesländer versuchen wieder einmal, bei der Justiz zu sparen. Diesmal soll es die Prozesskostenhilfe treffen. Die Bundesländer wollen die Ausgaben für Prozesskostenhilfe möglichst umgehend und dauerhaft begrenzen. In einem heute vom Bundesrat verabschiedeten Gesetzentwurf sind hierzu drei Maßnahmenpakete vorgesehen:

Verknappung der Prozesskostenhilfe
  1. Zum einen möchte der Bundesrat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verschärfen. Die Versagung der Leistung sei bei mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung bzw. bei mutwilligen Beweisanträgen zu erleichtern. Bei einem mutwilligen Verhalten kann freilich auch heute schon die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt werden. Was der Bundesrat will, ist tatsächlich auch keine Beschränkung bei Mutwilligkeit, sondern eine Beschränkung für eine Reihe von Fällen, in denen der Erfolg – nach einer bisher nicht erlaubten vorweggenommenen Beweisprognose – ungewiss ist.
  2. Eine zweite Maßnahme betrifft die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten. Dabei sollen sich zunächst die Grundfreibeträge an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen orientieren. Daneben wird die Höhe der aus dem verbleibenden Einkommen zu zahlenden Raten neu bestimmt und die Obergrenze für die Anzahl der Raten aufgehoben. Um den angeblichen Aufwand für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen abzugelten, soll eine einmalige Gebühr in Höhe von 50 € von all denjenigen erhoben werden, die über ein einzusetzendes Einkommen verfügen.
  3. Und schließlich wollen die Bundesländer durch geänderte Verfahrensvorschriften nach seiner eigenen Begründung sicherstellen, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bewilligung entscheidend sind, einheitlich und zutreffend erfasst werden. Hinter dieser Formulierung verstecken sich Auskunftsansprüche der jeweiligen Gerichte gegenüber den Finanzämtern, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern und auch dem Arbeitgeber der bedürftigen Partei.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen. Der Entwurf entspricht einem Beschluss des Bundesrates, der dem Bundestag bereits im Mai 2006 zugeleitet wurde. Dieser hat ihn jedoch vor Ablauf der letzten Legislaturperiode nicht abschließend behandelt, so dass er zwischenzeitlich der Diskontinuität anheim gefallen ist.

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz – PKHBegrenzG)

Drucksache 37/10 (Beschluss)