Die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden ist.
Das Entstehen einer rechtsgeschäftlich begründeten Vormerkung erfordert einen sicherungsfähigen Anspruch, die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers und die Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1, § 885 Abs. 1 BGB).
Bei einer Auflassungsvormerkung ist Betroffener der Inhaber des Eigentums, welches durch die Erfüllung des gesicherten Anspruchs übertragen wird1.
Die Bewilligung bezieht sich auf dieselbe Rechtsänderung wie die Eintragung, stimmt also mit dieser inhaltlich überein2. Dem steht nicht entgegen, dass die Bewilligung der Vormerkung zugunsten eines noch unbenannten Dritten erfolgte, die Eintragung aber nur nach einer Individualisierung des Dritten möglich war, weil eine Vormerkung nicht für einen unbenannten Dritten eingetragen werden kann3. Die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden und mit der in der Eintragung genannten Person identisch ist. Ausreichend ist nämlich, dass Bewilligung und Eintragung im Zeitpunkt ihres Zusammentreffens übereinstimmen4. Das war hier bei Eintragung der Vormerkung im April 2006 der Fall; denn zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bestimmungsgemäß, d.h. entsprechend den Vorgaben der Verkäuferin, als Käuferin benannt und damit zugleich als Vormerkungsberechtigter individualisiert worden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2012 – V ZR 27/11
- vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 885 Rn. 10; Lemke in Lemke, Immobilienrecht, § 885 BGB Rn. 12[↩]
- vgl. zu der notwendigen Kongruenz von Einigung und Eintragung gemäß § 873 BGB: BGH, Beschluss 23.09.1993 – V ZB 27/92, BGHZ 123, 297, 301 sowie Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 873 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1982 – V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1544[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1999 – V ZR 432/98, BGHZ 143, 175, 182[↩]











