Wiedereinzug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

Einer Schadensersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters geräumt hat, kann nach Veräußerung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne dass geklärt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinräumung dieser Rechte noch möglich ist.

Wiedereinzug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 313/08