Die Unterscheidung zwischen einem Werkstattverhältnis (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis) und einem Arbeitsverhältnis erfolgt nicht nach dem Maß der Weisungsgebundenheit, sondern danach, ob die wirtschaftlich verwertbare Leistung oder der Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX (Teilhabe am bzw. Eingliederung in das Arbeitsleben) im Vordergrund steht. Im Regelfall werden in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen diese im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig. In § 22 Abs. 1 MiLoG wird bezogen auf schwerbehinderte Menschen in entsprechenden Werkstätten der allgemeine Arbeitnehmerbegriff vorausgesetzt. Damit gilt der Mindestlohn nicht für im Rahmen eines Werkstattverhältnisses Tätige.
Kein Anspruch auf eine angemessene Vergütung[↑]
Der in der Behindertenwerkstatt Tätige hat (für die Zeit bis zum Jahresende 2014) keinen Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB.
Es kann dahinstehen, ob § 612 Abs. 2 BGB auch für arbeitnehmerähnliche Dienstverträge Anwendung findet. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass eine Vergütung vertragsmäßig nicht bestimmt ist, sei es, dass eine Vereinbarung dazu generell fehlt oder dass die Vergütungsabrede sittenwidrig ist.
Zwischen den Parteien besteht eine Vergütungsvereinbarung im dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Werkstattvertrag. Diese ist nicht sittenwidrig. Sie beruht unstreitig auf den Grundsätzen des § 138 Abs. 2 SGB IX und damit auf gesetzlicher Grundlage. Diese Regelung findet zwischen den Parteien Anwendung, weil der Behinderte beim beklagten Hilfswerk in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis und nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.
Die Unterscheidung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis iSd. §§ 136 ff. SGB IX und einem Arbeitsverhältnis erfolgt nicht nach dem Maß der persönlichen Weisungsgebundenheit.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, welches ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher zusätzlicher Aspekt noch die Betreuung und Anleitung des schwerbehinderten Menschen hinzu. Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das selbige. Sie stellt ein Angebot für behinderte Menschen dar, die aufgrund ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, diese dennoch zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis zu beschäftigen. Gleichzeitig dient das Vertragsverhältnis der Erhaltung und/oder Entwicklung der persönlichen Leistungs- und/oder Erwerbsfähigkeit.
Dabei ist der Umstand, dass ein schwerbehinderter Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringt, kein Kennzeichen für ein Arbeitsverhältnis, sondern Aufnahmevoraussetzung für die Werkstatt nach § 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst dann vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt, also der Hauptzweck seiner Beschäftigung das Erbringen wirtschaftlich verwertbarer Leistung ist und nicht der vorgenannte Zweck des § 136 Abs. 1 SGB IX im Vordergrund steht1.
Aus § 138 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass im Regelfall schwerbehinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Ausnahmsweise können sie auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werden, wenn trotz Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen die wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung im Vordergrund steht.2.
Danach hat der Behinderte keine ausnahmsweise bestehende Arbeitnehmereigenschaft dargelegt.
Im Gegenteil, gegen eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung als Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses spricht neben der sozialversicherungsrechtlich festgestellten Erwerbsunfähigkeit auch ausdrücklich der aktualisierte Entwicklungsbericht, wonach der Behinderte gerade der weiteren arbeitspädagogischen Begleitung und Förderung bedarf. Dies ist auch Grundlage für den Kostenübernahmebescheid des Kreises Rendsburg-Eckernförde. Würde der Behinderte eine wirtschaftlich tragfähige Arbeitsleistung erbringen, bedürfte es einer solchen Eingliederungshilfe nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Werk zur Gewinnmaximierung schwerbehinderte Menschen wie Arbeitnehmer einsetzt, unzureichend vergütet und gleichzeitig staatliche Eingliederungshilfen in Anspruch nimmt, existieren nicht. Im Übrigen diskreditiert dies die vom beklagten Hilfswerk seit Jahrzehnten vorgenommene Behindertenarbeit. Es beschäftigt im Bereich des M. ausschließlich für die Aufgaben des § 136 SGB IX eigens ausgebildete Mitarbeiter.
Anhaltspunkte dafür, dass der Behinderte über das Normalmaß der Arbeitsleistung schwerbehinderter Menschen hinaus wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringt, hat der Behinderte trotz entsprechender Auflage im Gütetermin nicht vorgetragen. Dass der Behinderte gute und anerkannte Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten erbracht hat und erbringt, steht außer Frage.
Kein Mindestlohn[↑]
Der in einer Behindertenwerkstatt Tätige hat ab Januar 2015 keinen Anspruch auf Mindestlohn iSv. § 1 MiLoG.
Das Mindestlohngesetz findet gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG Anwendung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und setzt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff voraus. Danach können arbeitnehmerähnliche Personen keinen Mindestlohn beanspruchen3.
Für dieses Auslegungsergebnis kann auf den Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nicht zurückgegriffen werden. Der Arbeitnehmerbegriff wird dort nicht näher umschrieben, vielmehr wird der Begriff vorausgesetzt.
Aus systematischen Erwägungen umfasst der Arbeitnehmerbegriff des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nicht arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse iSd. § 138 Abs. 1 SGB IX. Gegen ein weites Verständnis spricht bereits der § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG, wonach Praktikanten – die unter Zugrundelegung des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs fallweise bereits als Arbeitnehmer anzusehen wären – eine eigene ausdrückliche Regelung erfahren. Entscheidend gegen eine Erstreckung auf arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse spricht jedoch die eigenständige Vergütungsregelung für in Werkstätten für behinderte Menschen in § 138 Abs. 2 SGB IX. Diese Regelung wäre ohne Anwendungsbereich, wenn Werkstattverhältnisse unter § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG fielen, da sich ein Stundensatz auch nur in der Nähe von EUR 8, 50 unter Zugrundelegung der Systematik des § 138 Abs. 2 SGB IX nicht ergibt. Insoweit beinhaltet § 138 Abs. 2 SGB IX eine speziellere Regelung (lex specialis), was gegen ein über den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff hinausgehendes Verständnis des Arbeitnehmers in § 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG ausschließt.
Auch bei Auslegung nach dem Normzweck ergibt sich kein erweiterter Arbeitnehmerbegriff in § 22 Absatz 1 S. 1 MiLoG. Der gesetzliche Mindestlohn soll Arbeitnehmer vor Niedriglöhnen schützen und existenzsichernde Arbeitsentgelte sichern. Dies setzt allerdings reguläre Austauschverhältnisse zwischen Arbeitsleistung und Entgelt voraus und umfasst nicht sozialstaatliche und sozialversicherungsrechtliche Aufgaben zur Teilhabe von schwerbehinderten Menschen unter anderem am Arbeitsleben. Da für ein Werkstättenverhältnis die soziale Betreuung und Anleitung von entscheidender Bedeutung ist, muss dieser Aspekt bei der Findung der angemessenen Vergütung für schwerbehinderte Menschen in Werkstätten berücksichtigt werden. Hierfür sind die Regeln für eine zweipolige Bewertung (Arbeit gegen Vergütung) nicht geeignet.
Der Behinderte steht demnach – wie bereits oben ausgeführt – in einem arbeitnehmerähnlichen Werkstattverhältnis mit dem beklagten Hilfswerk und ist kein Arbeitnehmer iSd. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19. Juni 2015 – 2 Ca 165 a/15
- LAG Baden-Württemberg 26.01.2009 – 9 Sa 60/08 – II 1 a der Gründe[↩]
- LAG Baden-Württemberg wie vor[↩]
- ErfK/Franzen 15. Auflage MiLoG § 22 Rn.1; Riechert/Nimmerjahn MiLoG § 22 Rn.13; Hilgenstock MiLoG A II 1 a aa: „Einheitlicher Arbeitnehmerbegriff“; Lakies MiLoG § 22 Rn. 3: „Allgemeine Abgrenzungskriterien“[↩]











