Das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet1.
Landesarbeitsgericht Hamburg., Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 Sa 31/152











