Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur vollständig, wenn ihm die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist bzw. diese nachgereicht wird1. Der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorliegen. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegt, war der Antrag unvollständig und daher unzulässig. Er ist zurückzuweisen. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die ausstehende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Es gibt keine allgemeine Prozesskostenhilfeverschaffungspflicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss dem Gericht vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache vollständig vorliegen. Zu einem vollständigen Antrag gehört auch die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 ZPO)2. § 114 ZPO knüpft die Prozesskostenhilfe u.a. daran an, dass eine Rechtsverfolgung beabsichtigt ist und sie hinreichende Erfolgsaussichten hat. Die Prozesskostenhilfe soll die (noch nicht/begonnene) Prozessführung ermöglichen. Sie dient nicht dazu, einen bereits abgeschlossenen Prozess wirtschaftlich abzusichern. Antrag und Erklärung müssen dem Gericht daher vor Abschluss des Verfahrens vorliegen. Ein Antrag, der erst nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gestellt wird oder für den die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – wie hier – nach Verfahrensabschluss eingereicht wird, ist unzulässig3.
Das Arbeitsgericht war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Klägerin auf den drohenden Verlust der Prozesskostenhilfe hinzuweisen oder sie zur Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufzufordern, bevor es den Prozesskostenhilfeantrag zurückwies.
Es gibt keine allgemeine Prozesskostenhilfe-Verschaffungspflicht des Gerichts. Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG folgt, dass selbst eine anwaltlich nicht vertretene Partei nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Möglichkeit der (kostenfreien) Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen ist.
Zu einem rechtlichen Hinweis entsprechend § 139 Abs. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Das Gericht ist nur gehalten, rechtliche Hinweise zu geben, soweit sie erforderlich sind. D.h. eine Hinweispflicht des Gerichts setzt Hinweisbedürftigkeit voraus. Eine Partei, die – wie hier – mitteilt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, weiß, dass die Erklärung erforderlich ist, um Prozesskostenhilfe zu erhalten. Sie bedarf also insoweit keines Hinweises.
Ebenso wenig bestand vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache eine Notwendigkeit, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Abschluss des Verfahrens vorliegen muss. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die oben im Abschnitt II 1 geschilderte Rechtslage unbekannt war. Der Prozess befand sich zudem in einem frühen Stadium. Eine derartige Hinweisbedürftigkeit wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Vor der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags war daher kein rechtlicher Hinweis erforderlich.
Das Gericht ist darüber hinaus nicht allgemein dazu verpflichtet, auf eine rechtzeitige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuwirken, wenn eine Partei im Lauf eines Verfahrens von sich aus nicht mehr daran denkt, dass sie die Erklärung noch nicht vorgelegt hat. Das Gesetz sieht – wie bereits gezeigt – keine allgemeine Prozesskostenhilfe-Verschaffungspflicht vor.
Aus § 118 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts Anderes. Die gesetzliche Bestimmung ist erst anwendbar, wenn der Antragsteller seiner Obliegenheit nach § 117 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, anhand derer das Gericht Erhebungen anstellen kann. Erst dann ist das Gericht gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehalten, den Antragsteller zur Klärung von Einzelfragen aufzufordern, seine Angaben zu ergänzen oder sie glaubhaft zu machen, und ihm hierzu eine angemessene Frist zu setzen.
Das Saarländische Oberlandesgericht will zwar § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf Fälle, in denen noch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt, entsprechend anwenden4. Das Gesetz weist aber insoweit keine Regelungslücke auf, die durch eine Analogie zu schließen wäre. Denn die Einreichung eines zumindest formal vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fällt in den Verantwortungsbereich der Partei. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und ließe sich auch nicht mit seiner Verpflichtung zur Neutralität vereinbaren, die Parteien bei der Erfüllung eigener Obliegenheiten zu überwachen.
Ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts darauf, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht vorliege, würde quasi eine genauere Buchführung des Gerichts als die der Partei in eigener Angelegenheit voraussetzen. Das Gericht könnte eine allgemeine Hinweispflicht auf die ausstehende Vorlage nur erfüllen, wenn es sich anders als die Partei stets vergegenwärtigen würde, ob eine Erklärung bereits vorliegt oder nicht bzw. ob mit der Vorlage im laufenden Verfahren noch zugewartet werden kann oder nicht. Das Gericht würde sich – plakativ formuliert – in die Funktion eines Supervisors der Partei und ihrer Prozessbevollmächtigten begeben. Das ist von der Prozessordnung bewusst nicht vorgesehen.
Das Arbeitsgericht war daher nicht allgemein dazu verpflichtet, auf die fehlende Erklärung hinzuweisen und zu ihrer Vorlage eine Frist zu setzen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. April 2012 – 12 Ta 28/11
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101, 3102[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 – VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101, 3102[↩]
- vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2010 – 3 Ta 26/10; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 508; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 117 Anm. 2a, 2b – Letztere mit zahlreichen weiteren Nachweisen[↩]
- Saarländisches OLG, Beschluss vom 27.10.2011 – 9 WF 85/11[↩]










