Freiwillige Betriebsvereinbarungen – und ihre Nachwirkung

Auch für eine freiwillige Betriebsvereinbarung können die Betriebspartner die Nachwirkung vereinbaren. Der Arbeitgeber ist dann auch im Nachwirkungszeitraum zur Unterlassung von Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung verpflichtet, wenn der Gegenstand der Betriebsvereinbarung selbst nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegt.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen – und ihre Nachwirkung

Anspruchsgrundlage hierfür ist § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Norm kann die Durchführung und Einhaltung einer Betriebsvereinbarung und die Unterlassung entgegenstehender Handlungen verlangt werden1. Auf das Vorliegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 23 Abs. 3 BetrVG kommt es insoweit nicht an.

Allein der Umstand, dass der Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte” nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegt2, besagt nicht, dass die Arbeitgeberinnen von der einmal getroffenen vertraglichen Regelung mit dem Betriebsrat abweichen dürfen. Auch freiwillige Betriebsvereinbarungen sind für den Arbeitgeber verpflichtend.

Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ist im hier vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall auch nicht mit Kündigung der Betriebsvereinbarung und Ablauf der Kündigungsfrist entfallen. Vielmehr wirkt die Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte” nach. Dies folgt aus § 3 Satz 3 der Vereinbarung, wonach diese Betriebsvereinbarung so lange nachwirkt, bis eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

Die Vereinbarung der Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung bis zum Zeitpunkt des Abschlusses einer neuen Betriebsvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig3. Allerdings kann die Nachwirkung nicht für alle Zeiten vereinbart werden. Vielmehr ist die Regelung in § 3 Satz 3 der Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte”, wie die gleich lautende Vereinbarung in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dahingehend auszulegen, dass die Einigungsstelle bei Scheitern der Verhandlung über eine Neuregelung einseitig angerufen werden und verbindlich entscheiden kann4.

Mit der Regelung in § 3 Satz 3 der Betriebsvereinbarung haben die Betriebspartner auch die Nachwirkung unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats vereinbart. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Arbeitgeberinnen im Beschwerdetermin auch nicht daraus, dass ausweislich der Zusatzvereinbarung die gesetzliche Nachwirkung der Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte” durch die Zusatzvereinbarung nicht berührt wird. Daraus folgt nicht, dass die Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte” nur im Umfang der gesetzlichen Vorschriften, also nach § 77 Abs. 6 BetrVG nachwirken sollte. Über die vertraglich vereinbarte Nachwirkung der Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte” besagt die Zusatzvereinbarung nichts. Es gibt keine Anhaltspunkte für den von den Arbeitgeberinnen gezogenen Schluss, durch den letzten Satz der Zusatzvereinbarung habe die freiwillig vereinbarte Nachwirkung aus § 3 der Betriebsvereinbarung „Mitarbeiter-Rabatte” geändert werden sollen.

Landesarbeitsgericht Schleswig -Holstein, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 1 TaBV 51/15

  1. allgemeine Meinung, etwa: Fitting, 27. Auflage, § 77, Rn. 227 m. w. N.[]
  2. vgl. hierzu: BAG v. 08.11.2011 – 1 ABR 37/10 „Crew-Kantine”[]
  3. vgl. zu einer gleich lautenden Formulierung den Beschluss des BAG vom 20.04.1998 – 1 ABR 43/97 39 – 49[]
  4. BAG, a. a. O., Rn. 46[]