Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, deren Tätigkeitsgebiet nur Aufgaben für das Gesamtunternehmer umfasst, gehen bei einem Teilbetriebsübergang nicht auf den Erwerber dieses Betriebsteils über.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht.
Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet war. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an.
Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich – ausdrücklich oder konkludent – durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts1.
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 14 Ca 2696/14
- vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2013 – 8 AZR 763/12[↩]











