Politische Arbeitnehmerweiterbildung – und die Jedermannzugänglichkeit

§ 1 Abs. 1 AWbG verpflichtet den Arbeitgeber, den anspruchsberechtigten Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellungspflicht ist ferner aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 7, § 4 sowie aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AWbG zu ersehen. Der Weiterbildungsanspruch ist damit ein gesetzlich begründeter Freistellungsanspruch.

Politische Arbeitnehmerweiterbildung – und die Jedermannzugänglichkeit

Erfüllt der Arbeitgeber den gesetzlichen Freistellungsanspruch, ist er nach § 7 Satz 1 AWbG zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Erfolgt keine Freistellung, besteht grundsätzlich auch kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er gleichwohl an der Veranstaltung teilnimmt. Hiervon regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 AWbG eine Ausnahme. Danach hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen als den in § 5 Abs. 2 AWbG genannten Gründen verweigert und der Arbeitnehmer ihm seine „Gleichwohl-Teilnahme“ innerhalb einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt.

Eine Veranstaltung dient dann dem Ziel der politischen Arbeitnehmerweiterbildung iSv. § 1 Abs. 4 AWbG, wenn das Verständnis der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessert sowie die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf gefördert werden soll. Dazu ist erforderlich, dass nach dem didaktischen Konzept der Veranstaltung sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Erreichen dieses Ziels uneingeschränkt ermöglicht wird1.

Das Tatbestandsmerkmal „dient der politischen Weiterbildung“ (§ 1 Abs. 2 AWbG) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Da bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe den Tatsacheninstanzen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Beurteilungsspielraum zukommt, unterliegt die Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs in der Revisionsinstanz nur einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann nur geprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat2.

Die Frage, ob es sich hierbei um eine den Tatbestand der politischen Weiterbildung ausschließende Spezialschulung für Betriebsräte handelt, ist keine Frage der politischen Weiterbildung, sondern der Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung3.

Vorliegend war die Weiterbildungsmaßnahme nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch allen Arbeitnehmern zugänglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG).

Der Verwaltungsakt über die Anerkennung einer Bildungsstätte entfaltet insoweit weder Tatbestandswirkung noch begründet er eine Vermutung dafür, dass Veranstaltungen dieser Bildungseinrichtung für jedermann zugänglich sind. Die Zugänglichkeit für jedermann gehört zu den Tatbestandsmerkmalen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Ihre Voraussetzungen sind von demjenigen, der den Anspruch geltend macht, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen4.

Zugänglich iSd. § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG ist eine Bildungsveranstaltung, wenn sie mindestens dem in § 2 AWbG genannten Personenkreis (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen) offensteht.

Wendet sich die Veranstaltung nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist sie nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können5.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt: Das Seminar wendete sich ausdrücklich an „interessierte Arbeitnehmer(innen)“ und nicht nur an Gewerkschaftsmitglieder. Hiervon hätten auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können. Das Bildungsprogramm der IG Metall ist für jedermann im Internet zugänglich. Hierbei handelt es sich mittlerweile um ein anerkanntes und gebräuchliches Informationsmedium, welches eine allgemein zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit gewährleistet.

Die Bildungsveranstaltung war entgegen ihrer Ausschreibung auch nicht deshalb nur für Gewerkschaftsmitglieder zugänglich, weil die IG Metall-Verwaltungsstelle H dem Arbeitnehmer in einem Schreiben mitteilte, der „Teilnehmer“ müsse sich „bewerben“. Daran sollte sich kein Auswahlverfahren nur zugunsten von Gewerkschaftsmitgliedern anschließen. Es wurde damit nur der Tatsache Rechnung getragen, dass die Anzahl der Anmeldenden die Teilnehmerkapazität hätte überschreiten können. Nicht nachvollziehbar ist das Argument der Arbeitgeberin, aus der „Du-Form“ der an den Arbeitnehmer gerichteten Schreiben sei herzuleiten, es würden nur Gewerkschaftsmitglieder angesprochen. Die allgemein zugängliche Seminarausschreibung und der Themenplan enthielten diese „Du-Form“ nicht.

Der Zugänglichkeit für jedermann steht nicht entgegen, dass das Seminar als geeignet iSv. § 37 Abs. 7 BetrVG gekennzeichnet war und dieses politische Themen im Kontext mit dem Betriebsrätegesetz und der Betriebsverfassung behandelte.

Soweit geltend gemacht wird, es habe sich um eine unzulässige Funktionärsschulung gehandelt, betrifft dies nicht die vermittelten Bildungsinhalte, sondern die Allgemeinzugänglichkeit der Veranstaltung. Grundsätzlich sind alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung zu sein. Die Zugänglichkeit für jedermann wurde auch nicht durch den in das Programm aufgenommenen Hinweis auf eine Anerkennung der Veranstaltung für Betriebsräte nach § 37 Abs. 7 BetrVG aufgehoben. Die Veranstaltung war weder als Spezialschulung für Betriebsräte ausgeschrieben, noch wurden betriebsverfassungsrechtliche Fragen im engeren Sinne behandelt. Im Übrigen sind grundsätzlich alle Themen, die sich mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb befassen, geeignet, Gegenstand der Arbeitnehmerweiterbildung zu sein. Diese bezweckt nicht nur die Information über gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge, sondern soll insbesondere auch den Einzelnen befähigen, sein soziales Umfeld mitzugestalten. Hierzu gehört auch die Mitwirkung in Arbeitnehmervertretungen. Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (vgl. zu § 3 BFG BAG 9.06.1998 – 9 AZR 468/97, zu II 2 b bb der Gründe).

Ebenso wenig stellen die Gesamtkosten für das zweiwöchige Seminar ein die Jedermannzugänglichkeit ausschließendes Hindernis dar. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung in Höhe von 1.541, 40 Euro und die Seminarkosten in Höhe von 1.200, 00 Euro keine für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst unzumutbare Kostenhürde. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Kosten einer Bildungsveranstaltung selbst zu tragen. Die Bildungseinrichtungen sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Lehrmaterialien und Referenten sowie für die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer selbst aufzubringen. Ob ein Arbeitnehmer das Weiterbildungsangebot eines Veranstalters annimmt, unterliegt seiner freien Entscheidung. Dazu hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus den vielfältigen, preislich höher oder niedriger gestalteten Angeboten auszuwählen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, diese Wahlfreiheit zu beschränken. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten.

Auch kann der individuelle Gewerkschaftsbeitrag eines Teilnehmers kein Kriterium für die eine Jedermannzugänglichkeit ausschließende Kostenbelastung sein. Der Gewerkschaftsbeitrag ist schon nach seinem Zweck keine Ratenzahlung für die Kosten künftiger Seminare. Er ist Beitrag für den gesamten Aufgabenbereich der Gewerkschaft. Ob im Einzelfall ein besonders hoher Beitrag interessierte nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer von einer Teilnahme abschrecken kann und deshalb die Zugänglichkeit für jedermann zu verneinen ist, kann dahinstehen. Der Streitfall bietet zur Erörterung dieser Frage keinen Anlass6.

Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer ein Aufbauseminar besucht hat, steht der Jedermannzugänglichkeit der Veranstaltung nicht entgegen. Die Teilnahme war nicht vom vorherigen Besuch der Seminarreihe „Leben und Arbeiten: Interessenvertretung in Betrieb und Gesellschaft“ sowie des Seminars „Die Entstehung der Arbeiterbewegung als Lernprozess“ abhängig gemacht worden. Deren vorherige Teilnahme war nur empfohlen worden. Deshalb war nicht zu prüfen, ob auch diese Grundseminare jedermann zugänglich waren7.

Eine Veranstaltung wird dann von einem anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt, wenn die betreffende Einrichtung bestimmenden Einfluss darauf ausübt, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt8.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2015 – 9 AZR 418/14

  1. BAG 19.05.1998 – 9 AZR 395/97, zu I 1 der Gründe; 9.05.1995 – 9 AZR 185/94, zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 94; 15.06.1993 – 9 AZR 411/89, zu 3 a der Gründe[]
  2. BAG 17.11.1998 – 9 AZR 503/97, zu I 3 b der Gründe[]
  3. BAG 9.06.1998 – 9 AZR 466/97, zu II 2 b bb der Gründe[]
  4. BAG 16.08.1990 – 8 AZR 654/88, zu III 3 b aa der Gründe, BAGE 65, 352[]
  5. BAG 9.11.1993 – 9 AZR 9/92, zu II 3 a der Gründe, BAGE 75, 58[]
  6. vgl. BAG 9.06.1998 – 9 AZR 466/97, zu II 2 c cc der Gründe[]
  7. vgl. BAG 2.12 1997 – 9 AZR 584/96, zu I 2 a ff der Gründe[]
  8. BAG 16.08.1990 – 8 AZR 220/88, zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 65, 347[]