Ein Klageantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Vortrag des Klägers nicht erkennen lässt, auf welchen Beurteilungszeitraum sich das von ihm begehrte Zwischenzeugnis erstrecken soll.
Sind insofern mehrere Endzeitpunkte denkbar, darf deren Auswahl nicht dem Gericht überlassen bleiben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 2 AZR 345/15











