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Brüllen im Erörterungstermin

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12. Juli 2010 | Sozialrecht

“Unmutsäußerungen” eines Richters können in Extremfällen die Besorgnis der Befangenheit begründen – aber nicht, wenn die betroffene Partei hierüber zunächst einmal ein paar Wochen darüber nachdenken muss:

In dem sozialgerichtlichen Verfahren der Klägerin wurde am 16. Juni 2009 ein Erörterungstermin durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.

Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt.

Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt.

Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 – L 1 SF 21/09

 

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