Das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Ehegatten und einer KG, deren Komplementär der andere Ehegatte ist, nicht entgegen.
Auch die Gewährung von Darlehen bzw Sicherheiten unter Ehegatten schließt wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein aus.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts1 setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen2. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung3.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht4. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen5. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist6.
Das Bundessozialgericht hat in zahlreichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung betont, dass es auch bei einer Familiengesellschaft wesentlich auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft und deren Betrieb ankommt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen7. Zwar führt das Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, jedoch ist in diesen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen abzugehen. Ein solcher Ausnahmefall kann zB bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die zB dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der – obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt – aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt8. Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist vielmehr ebenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen9.
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen ist zudem neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem ggfs abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers von Bedeutung, ob der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder einer Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Dabei kommt der Höhe des Entgelts lediglich Indizwirkung zu. Weitere Abgrenzungskriterien sind nach der Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist10. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird11.
Vor diesem Hintergrund bestimmen sich die rechtlich relevanten Beziehungen der Ehefrau und der Gesellschaft, an der der Ehemann beteiligt ist, in der streitbefangenen Zeit nach dem gesellschaftsrechtlichen Status und den Anstellungsverträgen. Die Klägerin war danach während der gesamten Zeit nicht an der Gesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft wurde auch zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geführt oder vertreten.
In rechtlicher Hinsicht kann die Klägerin mithin Weisungen des Geschäftsführers bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht verhindern. Selbst wenn das Weisungsrecht des Geschäftsführers tatsächlich nicht ausgeübt wurde, ändert dies nichts an diesem Ergebnis. Zum einen gehört eine vorhandene Rechtsmacht auch dann zu den tatsächlichen Verhältnissen, wenn von ihr kein Gebrauch gemacht wird12, und zum anderen kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in dem Betrieb eingegliedert ist13. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte14.
Bereits das Vertragsverhältnis zwischen der Ehefrau und der Gesellschaft spricht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung für ein abhängiges entgeltliches Beschäftigungsverhältnis. Die vertraglichen Regelungen entsprechen dem, was üblicherweise mit abhängig Beschäftigten vereinbart wird. Die Ehefrau erhielt eine feste monatliche Vergütung, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und – ebenfalls nicht unüblich – eine jährliche Tantieme. Ihre Arbeitszeit betrug 40 Stunden und war an die Öffnungszeiten der Gaststätte gebunden. Das hat sich seit der Tätigkeitsaufnahme nicht geändert. All dies sind Indizien, die für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen15.
Diese Regelungen sind auch als solche gelebt worden, denn nach außen hin, d.h. gegenüber der Krankenkasse ist die Ehefrau immer als abhängig Beschäftigte gemeldet worden. Auch gegenüber den Steuerbehörden wurden Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit ausgewiesen. Das Arbeitsentgelt wurde als Betriebsausgabe gebucht und es wurden hierauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. In dem Lohnkonto wurde die Klägerin noch Ende 2004 als Thekenhilfe gebucht, also nicht in herausragender Position – ein Umstand, der ihr nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bekannt war, obwohl sie die Buchhaltung gemacht haben will.
Soweit der Klägerin geltend macht, dass die Urlaubsregelung des Anstellungsvertrages nicht praktiziert worden sei und sie auch deutlich mehr als arbeitsvertraglich geschuldet gearbeitet habe, ist darauf hinzuweisen, dass Familienangehörige in der Regel ihren Urlaub abstimmen und auch ein gesteigertes Interesse am Erhalt des Familienbetriebes haben, so dass sie regelmäßig bereit sind, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen. Letzteres gilt in gleichem Maße für leitende Angestellte, die ebenfalls in der Regel bereit sind, überdurchschnittliche Leistungen auch in zeitlicher Hinsicht zu erbringen.
Aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrem Aufgabengebiet frei walten und schalten konnte, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass sie selbständig tätig war. Dies ist vielmehr geradezu typisch und immanent der Tätigkeit eines leitenden Angestellten. Das Landessozialgericht vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass die Klägerin die Geschäfte der Kommanditgesellschaft faktisch wie eine Alleininhaberin nach eigenem Gutdünken führte, Geschäftspolitik trieb, strategische Entscheidungen fällte und die gegebene Betriebsordnung für sie nicht bestimmend war, zumal ihr Ehemann als Komplementär ebenso wie ihr Sohn als Prokurist ebenfalls qualifizierte Branchenkenntnisse besitzen und Letzterer für den kaufmännischen Bereich zuständig ist. Nach dem vorgelegten Organigramm war und ist die Klägerin sowohl ihrem Sohn und dieser bzw sie selbst ihrem Ehemann unterstellt. Ganz allgemein kann ein ständiges und bestehendes Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber nicht den Status des abhängig Beschäftigten aufheben. Hätte die Klägerin tatsächlich die Geschicke der Gesellschaft selbst geleitet, wäre es naheliegend gewesen, auch das Haftungsrisiko zu verbreitern und eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Anpassung vorzunehmen. Dies war aber gerade nicht gewollt. Die Klägerin konnte aufgrund fehlender Gesellschaftsanteile die entscheidenden, gestaltenden und richtungsweisenden unternehmenspolitischen Entscheidungen nicht beeinflussen. Ihr war keine Rechtsmacht eingeräumt, die es ihr ermöglicht hätte, gegen den Willen der KG Geschäfte zu betreiben.
Ob das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes den Schluss auf das Vorliegen einer konkludent vereinbarten Ehegatten-Innengesellschaft zulässt, kann dahingestellt bleiben. Das Bestehen einer solchen Innengesellschaft steht der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen. Das abhängige Beschäftigungsverhältnis besteht im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4. Eine zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehende Innengesellschaft hätte auf die KG keinerlei Einfluss. Die Klägerin war auch nicht als stille Gesellschafterin an der KG beteiligt. Im Übrigen wäre sie als stille Gesellschafterin nicht in der Lage, ihren Bindungen aus dem Anstellungsvertrag zu entgehen16. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Eheleuten, aus dem sich etwas anderes ergeben könnte, wurde nicht geschlossen.
Ein weiteres Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist, dass die Klägerin einen ansonsten anzustellenden Arbeitnehmer ersetzt hat.
Der Klägerin trug auch kein unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist17. Die Klägerin hat ein regelmäßiges Entgelt unabhängig von der Ertragslage erhalten. Die zusätzlich vereinbarte Tantieme führte zu keinem Unternehmerrisiko, denn diese ist angesichts des der Klägerin zustehenden festen Monatsgehalts dem Wagniskapital nicht gleichzusetzen, sondern Ausdruck auch bei Arbeitnehmern verbreiteter leistungsorientierter Vergütungsbestandteile und bei Angestellten mit herausgehobener Verantwortungsposition nicht unüblich. Bei der Klägerin bestand nie die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen.
An der Eigenschaft der Klägerin als abhängig Beschäftigte ändert sich schließlich nichts dadurch, dass sie Gelder in die Firma investiert und Darlehen gewährt hat. Insoweit bedurfte es der erneuten Vernehmung des Steuerberaters durch den Senat nicht, die Angaben der Klägerin zu ihrer finanziellen Unterstützung werden vielmehr als wahr unterstellt. Denn die Gewährung von Darlehen bzw. Sicherheiten unter Familienangehörigen ist mit der Gewährung eines Darlehens oder einer Sicherheit durch einen fremden Arbeitnehmer, der nicht Angehöriger des Unternehmensinhabers ist, nicht zu vergleichen18. Familienmitglieder und insbesondere auch potenzielle Erben haben in der Regel ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus folgt aber kein wesentliches Unternehmerrisiko.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2010 – L 11 KR 2460/09
- vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R, SozR 4 – 2400 § 7 Nr 7; und Urteil vom 04.07.2007 – B 11 a AL 5/06 R[↩]
- zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr 11[↩]
- vgl BSG, SozR 4 – 2400 § 7 Nr 7[↩]
- BSG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr 4; SozR 3 – 4100 § 168 Nr 18[↩]
- BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. hierzu insgesamt BSG, SozR 4 – 2400 § 7 Nr 7[↩]
- BSG, Urteile vom 10.05.2007 – B 7 a AL 8/06; und vom 17.12.2002 – B 7 AL 34/02 R[↩]
- vgl BSG, Urteil vom 08.12.1987 – 7 RAR 25/86[↩]
- BSGE 3, 30, 39 f.; 17, 1, 7 f.; 74, 275, 278 f.; BSG, SozR 2200 § 165 Nr 90; SozR 3 – 4100 § 168 Nr 11[↩]
- BSG SozR 3 – 2500 § 5 Nr 17[↩]
- BSGE 34, 207, 210; BSG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr 1; SozR 3 – 4100 § 168 Nr 11[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R[↩]
- BSG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr 19 m.w.N.[↩]
- BSG, SozR 3 – 2400 § 7 Nr 18[↩]
- BSG SozR 3 – 2400 § 7 Nr 20; BSG Urteil vom 04. Juli 2007 a.a.O.[↩]
- BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7[↩]
- BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R[↩]
- vgl. LSG B-W., Urteile vom 15.08.2008 – L 4 KR 4577/06; und vom 10.10.2008 – L 4 KR 4694/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2009 – L 1 KR 166/08[↩]











