Jugendhilfe an Deutsche im Ausland

Die Gewährung einer Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.

Jugendhilfe an Deutsche im Ausland

Die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII endet auch mit der Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil1.

Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch unterscheidet zwischen Leistungen der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 und 2 SGB VIII) und Leistungen der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), wobei zwischen diesen Leistungen ein Entweder-oder-Verhältnis dergestalt besteht, dass sie sich zwingend wechselseitig ausschließen. Eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch, wozu die in Rede stehende Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gehört, ist demnach entweder eine Leistung im Inland oder eine Leistung im Ausland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einordnung einer Leistung als eine solche im Inland oder im Ausland ist nach dem Tatbestand der – hier allein interessierenden – Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 SGB VIIII der Aufenthalt desjenigen, dem die Leistung „gewährt“ wird.

Der in § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen und erfasst sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung2. Mit Rücksicht darauf hat die Leistungsgewährung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII zwei Bezugssubjekte. Die Bewilligung ist auf den Leistungsberechtigten ausgerichtet. Dies ist der Inhaber des Rechts auf Gewährung einer Jugendhilfeleistung bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, also derjenige, der die Leistung beantragen und diese gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen kann. Zwar kann der junge Mensch ausnahmsweise selbst Leistungsberechtigter sein (vgl. § 8 Abs. 3, §§ 24, 35a, 41 SGB VIII). Bei der hier in Rede stehenden Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sind in der Regel jedoch die Eltern oder der maßgebliche Elternteil leistungsberechtigt ((BVerwG, Urteil vom 12.09.1996 – 5 C 31.95, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 8 f.). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, ist ausnahmsweise der Vormund leistungsberechtigt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 – 5 C 2.94, BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungsempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist – unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft – stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Die Eltern oder der maßgebliche Elternteil werden im Interesse des Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel unterstützt, ihre Erziehungskompetenzen zu fördern und zu stärken, um letztlich wieder eine Übergabe des Kindes oder Jugendlichen in die (alleinige) elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Die gleichzeitige Ausrichtung der Leistungsgewährung auf den Leistungsberechtigten und den Leistungsempfänger bedingt, dass für die Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereichs nicht nur der Aufenthalt des Leistungsberechtigten, sondern auch der des Leistungsempfängers maßgeblich ist. Bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger setzt eine Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII deshalb voraus, dass beide Beteiligte ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein in diesem Fall richtet sich die – daran anschließend zu bestimmende – sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 SGB VIII.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 4.10

  1. Fortführung von BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 5 C 17.09, NVwZ-RR 2011, 203[]
  2. vgl. Happe/Saurbier in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, Stand April 2007, Erl. § 6 Art. 1 KJHG Rn. 8; und ebenda, Stand Juni 1997, Erl. § 85 Art. 1 KJHG Rn. 6[]