Unternehmensmitbestimmung bei bayerischen Sparkassen
15. April 2011 |
Beamtenrecht
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des bayerischen Sparkassengesetzes, wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse oder ihres Trägers grundsätzlich nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein dürfen, ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die als Anstalten des öffentlichen Rechts [...]


