Corona – und die Beschränkung der Bewirtungszeiten in Bayern

Die bis zum 21. Juni 2020 geltende Regelung der 5. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ,wonach die Abgabe von Speisen und Getränken sowohl in den Innenräumen von Gaststätten als auch auf Freischankflächen nur in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erlaubt ist, ist voraussichtlich nicht rechtskonform.

Corona – und die Beschränkung der Bewirtungszeiten in Bayern

So eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall des Eilverfahrens, mit der die Corona-Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig außer Vollzug gesetzt worden ist. Gegen diese Regelung hat sich ein Gastwirt aus Unterfranken gewehrt und die zeitliche Beschränkung der Bewirtung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens angefochten.

In seiner Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführlich erörtert, dass die Überlegung, zunächst Erfahrungen mit einer zeitlich begrenzten Öffnung der Gastronomie zu sammeln, nicht mehr tragfähig erscheine, weil sich nicht abzeichne, dass die Öffnung von Gastronomiebetrieben seit dem 29. Mai 2020 bislang zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen mit dem Corona-Virus geführt habe. Daher erweise sich die zeitliche Betriebsbeschränkung als unverhältnismäßig. Den Befürchtungen, es könne alkoholbedingt zur Missachtung von Abstands- und Hygieneregeln und in Folge davon zu vermehrten Infektionen kommen, könne zum Beispiel durch das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke ab einer bestimmten Uhrzeit begegnet werden. Das Bedürfnis, die Auswirkungen der Öffnung der Gastronomie auf das Infektionsgeschehen zu beobachten, rechtfertige angesichts der weitgehenden Lockerungen im öffentlichen Leben die Beschränkung nicht.

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Vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass die weiter bestehende Schließung von Bars, Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und sonstigen Vergnügungsstätten durch die Entscheidung nicht berührt wird. Auch die anderweitig vorgegebenen Sperrzeiten, etwa nach dem Immissionsschutzrecht zum Schutz der Nachbarschaft oder nach der Bayerischen Biergartenverordnung, sind weiterhin zu beachten.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2020 – 20 NE 20.1127