Wegen der Erteilung der Einzugsermächtigung geschah die Verwendung des entsprechenden Lastschriftverfahrens nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten (sogenannte Inputmanipulation, § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB). Der Bundesgerichtshof kann deshalb offenlassen, ob er der Auffassung folgen könnte, wonach in der Eingabe
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