Zu kurzer Schulweg

Für die Beförderungskostenerstattung wird bei der Bemessung der Länge des Schulwegs maßgeblich darauf geachtet, wie weit die fußläufige Strecke ist, die zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, ist.

Zu kurzer Schulweg

Dabei ist eine satzungsmäßig festgelegte Mindestentfernung von 4 km für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I der Regelschule mit höherrangigem Recht vereinbar.

Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg bestehen dass keine rechtlichen Bedenken gegen eine solche, die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Sekundarstufe I undifferenziert umfassende pauschalierende Festlegung. Dies gilt unter Berücksichtigung des sehr weiten Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers und des kommunalen Satzungsgebers auch mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, da für Schüler von Regelschulen der Sekundarstufe I ein Schulweg von 4 km und mithin knapp 60 Minuten zu Fuß in eine Richtung zumutbar sind. Dies gilt zumindest, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Schulweg auch weder aus verkehrlicher noch aus sonstiger Sicht besonders gefährlich ist, insbesondere keine gesteigerte Gefahr krimineller Übergriffe besteht.

Bei der Bemessung der Länge des maßgeblichen Schulweges muss nicht berücksichtigt werden, dass der Sohn im Fall des Zurücklegens seines Schulweges mit dem Fahrrad auf dem Schulhof zunächst den Fahrradständer aufsucht, um dort sein Fahrrad ordnungsgemäß abzustellen, und sich erst von dort zu dem von dem Beklagten gewählten Schuleingang bewegen kann.

Wenn – wie hier der beklagte Landkreis in seiner Satzung über die Schülerbeförderung – der Träger der Schülerbeförderung die Messpunkte „Wohnung“ und „Schule“ nicht in seiner Schülerbeförderungssatzung festgelegt hat, ist die fußläufige Strecke zwischen der Haustür des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des Schulgebäudes, in dem der Unterrichtsmittelpunkt des Schülers liegt, zu messen1. Diesem Erfordernis ist der beklagte Landkreis im hier entschiedenen Fall ordnungsgemäß nachgekommen und hat mit Hilfe des Programms WebGIS sowie durch tatsächliches Abschreiten der Strecke mit einem Messrad die Entfernung zwischen der Haustür des Grundstücks der Klägerin und dem am weitesten entfernt liegenden Schuleingang über den Pausenhof auf 3.923 m bestimmt.

Auf den von der Klägerin in den Mittelpunkt gestellten Vergleich mit vermeintlich gleichgelagerten Fällen, in denen der Beklagte trotz Unterschreitens der Mindestentfernung jeweils eine Erstattung der Schülerbeförderungskosten gewährt haben soll, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Selbst wenn die von der Klägerin geschilderten Fälle zutreffen sollten, ergäbe sich hieraus kein Anspruch der Klägerin, da es eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ nicht gibt.

Die von dem beklagten Landkreis in § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 lit. e SBS für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Sekundarstufe I (undifferenziert) festgelegte Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule von 4 km ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat den Landkreisen und kreisfreien Städten die nach Maßgabe des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG durchzuführende Schülerbeförderung als gesetzliche Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis auferlegt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG). Diese Kommunalisierung der Schülerbeförderung hat zur Folge, dass die Träger der Schülerbeförderung selbst entscheiden, wie und mit welchen Maßgaben sie ihre Selbstverwaltungsaufgabe in dem durch das Gesetz gesetzten rechtlichen Rahmen erfüllen. Insbesondere können die Träger der Schülerbeförderung nach § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der Sicherheit des Schulweges die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht, selbst festlegen. Wie das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Schülerbeförderung in seiner Rechtsprechung2 betont hat, ist es Sache des Landesgesetzgebers, die maßgeblichen Regelungen zu treffen, ohne dass das Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes und einfaches Bundesrecht Vorgaben für die Schülerbeförderung enthalten.

Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Kostenerstattung ist – verfassungsrechtlich gesehen – eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt.

Daher bewegt sich der beklagte Landkreis mit der Festlegung der Mindestentfernung von 4 km für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I innerhalb der zumutbaren Grenzen des ihm durch § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG eingeräumten Gestaltungsspielraums. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe I bereits ab der 5. Jahrgangsstufe ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung zu Fuß, mithin eine einfache Entfernung von 4 km (200 m Fußweg in 3 Minuten = 15 Minuten pro km) zumutbar ist3.

Der Hinweis auf die Satzungsbestimmungen anderer Landkreise in Niedersachsen, in denen entweder für die 5. und 6. Jahrgangsstufen oder insgesamt für die Sekundarstufe I eine geringere Mindestentfernung als 4 km festgelegt worden ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dem einzelnen Träger der Schülerbeförderung steht bei der Ausgestaltung seiner Schülerbeförderungssatzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der, soweit er sich in dem Rahmen des für die Schülerinnen und Schüler Zumutbaren hält, eine Pauschalierung und Generalisierung zulässt. In diesem Zusammenhang ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Anknüpfung an bestimmte Schülerjahrgänge bei der Festlegung von Mindestentfernungen sachlich gerechtfertigt ist und nicht willkürlich erscheint. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen4. Daher geht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, die „überwiegende Anzahl der Flächenlandkreise in Niedersachsen“ habe die Mindestentfernung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundarstufe I unterhalb der hier von dem Beklagten gewählten festgelegt, ins Leere.

Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Umstand, dass die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 der Sekundarstufe I häufig gezwungen seien, auf ihrem Schulweg Schultaschen mit einem Gewicht von acht kg und mehr sowie gegebenenfalls weitere Taschen für Sport und Musik zu transportieren. Dieser Gesichtspunkt zwingt die Träger der Schülerbeförderung zum einen mit Blick auf die genannte Pauschalierung und Generalisierung weder dazu, die Mindestentfernung für die Sekundarstufe I insgesamt noch jedenfalls für die Jahrgänge 5 und 6 auf unter 4 km zu senken. Zum anderen ist es gegebenenfalls vorrangig Aufgabe der Schule und nicht des Trägers der Schülerbeförderung, in dieser Frage Abhilfe zu schaffen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. August 2011 – 2 LA 283/10

  1. Nds. OVG, Urteil vom 11.11.2010 – 2 LB 318/09; Beschluss vom 31.10.2005 – 13 PA 242/05; Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: Februar 2011, § 114 Anm. 3[]
  2. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.05.2007 – 2 LC 9/07, NdsVBl. 2007, 336; Urteil vom 04.06.2008 – 2 LB 5/07[]
  3. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 30.11.1983 – 13 A 56/83, NVwZ 1984, 812; Urteil vom 16.02.1994 – 13 L 3797/92, OVGE MüLü 44, 444; Urteil vom 20.02.2002 – 13 L 3502/00, NVwZ-RR 2002, 580; Urteil vom 04.06.2008 – 2 LB 5/07, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 15.01.2009 – BVerwG 6 B 78.08; Urteil vom 11.11.2010 – 2 LB 318/09, NdsVBl. 2011, 166; so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.04.2009 – 2 B 305/08, NVwZ-RR 2009, 729 []
  4. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.11.2010 – 2 LB 318/09[]