Das Finanzgericht verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wenn es sich mit Blick auf die Feststellung ausländischen Rechts auf seine eigene Sachkunde beruft und von der seitens der Klägerin beantragten Ladung des Sachverständigen zur mündlichen
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