Ein Stempelaufdruck „Zur Kenntnis genommen“ auf der Unterrichtung der Arbeitgeberin über eine geplante Kündigung stellt keine abschließende Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung dar.
In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung. Der als schwerbehindert
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