Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen verletzen § 420 FamFG und damit auch Art. 104 Abs. 1 GG, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen1.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Anhörung ein unzulässiger2 oder ein unvollständiger3 Haftantrag zugrunde liegt oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht4.
Eine vollständig unterbliebene Bekanntgabe des Haftantrages vor der Anhörung des Betroffenen führt daher zu einer Verletzung von Art. 104 Abs. 1 GG und begründet die Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung.
Allerdings kann dem Betroffenen der Haftantrag auch in Gestalt des die einstweilige Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts bekanntgegeben worden sein.
Dies ist dann der Fall, wenn der Beschluss, wenn auch in gekürzter Fassung, so doch hinreichend detailliert den im Haftantrag enthaltenen Sachverhalt, der auch die Anordnung von Sicherungshaft rechtfertigen soll, wiedergibt und darüber hinaus eine ins Detail gehende rechtliche Würdigung des Richters enthält, wonach auch in der Hauptsache eine Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen sein wird. Damit enthält dieser Beschluss alle entscheidungserheblichen Tatsachen, die nach § 417 Abs. 2 FamFG notwendiger Bestandteil eines Haftantrages sind und auch Gegenstand des Haftantrages der beteiligten Behörde waren. Vor diesem Hintergrund bedurfte es ausnahmsweise nicht noch der Bekanntgabe des Haftantrages selbst. Dem Betroffenen war es auf der Grundlage des ihm bekanntgegebenen Gerichtsbeschlusses möglich, sich sachgerecht zu verteidigen.
Auch eine entscheidungserhebliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt in diesem Fall nicht vor. Der Betroffene war durch die Bekanntgabe des Beschlusses über den Inhalt des Haftantrages hinreichend informiert. Andere Tatsachen sind im Rahmen der Haftanordnung nicht verwertet worden. Dass der Betroffene, wenn ihm der Haftantrag selbst bekanntgegeben worden wäre, Umstände vorgetragen hätte, die zu einer anderen Bewertung geführt hätten, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2016 – V ZB 94/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 26 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn.19, 22[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 16 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – V ZB 187/14, InfAuslR 2015, 301 Rn. 5 aE[↩]










