Weihnachtsmärkte sind ebenso wie Jahrmärkte oder Messen für viele Aussteller interessant, oftmals auch für mehr Aussteller, als Platz auf dem Marktgelände vorhanden ist. Wie immer muss dann die den Markt veranstaltende Gemeinde eine Auswahl zwischen den verschiedenen Interessenten getroffen werden. Und auch immer wieder müssen sich danach die Verwaltungsgericht mit den Verfahren beschäftigen, die von den den unterlegenen Standbewerbern angestrengt werden.
So hatte jetzt das Verwaltungsgericht Hannover über zwei Eilanträge zum Hameler Weihnachtsmarkt zu entscheiden – einem Antrag einer Baumkuchenstandbetreiberin und einem Antrag eines Glühweinstandbetreibers. Die in den beiden Verfahren ergangenen Entscheidungen zeigen, nach welchen Kriterien solche Vergabeentscheidungen durch die Stadt getroffen werden dürfen.
Die Stadt Hameln hat für die Vergabe der Standplätze – auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzverfahren in den letzten Jahren – folgendes Verfahren entwickelt. Die Bewerber werden zunächst in Kategorien eingeteilt, nämlich:
- Kategorie 1: Kunsthandwerker/Geschenkartikel
- Kategorie 2: Süßwaren
- Kategorie 3: Kinderkarussells
- Kategorie 4: Reine Getränkestände
- Kategorie 5: Speisen, auch mit nachrangigem Getränkeausschank
- Kategorie 5.1: Vollimbisse
- Kategorie 5.2: Pizza- und Pastastände
Bei der Auswahl der Bewerber wird von der Stadt Hameln danach entschieden, ob die Stände attraktiv sind und sich dem Altstadtcharakter, der Umgebung, aber auch der Weihnachtszeit anpassen. Dazu müssen die Bewerber eine ausführliche Beschreibung ihres Sortimentes sowie des Verkaufsstandes beifügen. Die Bewertung erfolgt dann aufgrund eines in einem Kriterienkatalog festgelegten Punktesystems. Punkte werden für verschiedene Kategorien vergeben, nämlich für
- das Kriterium „Bauform, Bauweise/-Gestaltung“ maximal 45 Punkte,
- das Kriterium „Weihnachtliche Beleuchtung der Stände“ 10 Punkte,
- das Kriterium „Hüttenschmuck“ 26 Punkte,
- das Kriterium „Kundenorientierung“ 25 Punkte und
- das Kriterium „Barrierefreiheit“ 15 Punkte.
Maximal können also 121 Punkte erreicht werden. Bei Punktgleichheit ergeht eine Entscheidung nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ und einem Losverfahren. Bei dem Losverfahren werden zunächst die Bewerber berücksichtigt, die in den vergangenen Jahren mindestens einmal vollständig den Weihnachtsmarkt bestückt haben.
Mit Bescheiden vom 22.06.2010 teilte die Stadt Hameln den beiden Antragstellern mit, dass sie keinen Standplatz bekommen könnten, da die erreichte Punktzahl nicht ausreiche. Die Betreiberin des Baumkuchenstandes habe für ihre Bewerbung 35 Punkte erreicht und damit unter den 40 Bewerbern in der entsprechenden Kategorie bei 15 zu vergebenden Plätzen nur den 31. Platz erreicht. Der Betreiber des Glühweinstandes habe mit 117 Punkten bei sieben zu vergebenden Plätzen nur den 12. Platz erreicht.
Dem Antrag des Baumkuchenstandbetreibers gab das Verwaltungsgericht Hannover statt, den Antrag des Glühweinstandbetreibers lehnte das Verwaltungsgericht dagegen ab: Nur hinsichtlich des Baumkuchenstandes sei die Vergabeentscheidung rechtswidrig.
Die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens und die Ausrichtung der Auswahlentscheidung vorrangig an der Attraktivität des Angebots auf der Grundlage von einem Punktesystem zugeordneten Bewertungskriterien und bei Punktgleichheit nachrangig an dem Auswahlkriterium „bekannt und bewährt“ und einem Losverfahren hält das Verwaltungsgericht Hannover für rechtmäßig. Das vorrangig unter „Altbeschickern“ durchzuführende Losverfahren sei nicht zu beanstanden, solange Neubewerber eine erkennbare Zulassungschance hätten. Das sei noch der Fall.
Im Fall der Baumkuchenstandbetreiberin habe die Stadt Hameln aber ihre eigenen Vergaberegeln nicht korrekt angewendet. Hätte die Stadt dieses getan, hätte auch dieser Stand nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen mit 121 Punkten bewertet werden müssen. Die Stadt Hameln habe in einigen Kategorien zu Unrecht null Punkte verteilt, weil sie die Bewerbungsunterlagen nicht für ausreichend erachtet habe. Die Vergaberichtlinien enthielten aber – abgesehen davon, dass das bloße Ausfüllen oder Ankreuzen der Merkmale auf dem Kriterienkatalog nicht ausreichend sei – keine näheren Bestimmungen zur Form der Präsentation in der Bewerbung. Es genüge daher, wenn in einem separaten Schreiben erklärt werde, die einzelnen in dem Kriterienkatalog aufgeführten Merkmale würden erfüllt. Weitere Anforderungen – wie etwa ausführliche Beschreibungen oder die Beifügung von Fotos – seien nach den Bestimmungen der Vergaberichtlinien nicht erforderlich. Die Antragstellerin habe daher einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag neu entschieden werde.
Anderes gelte für den Betreiber des Glühweinstandes, der den Hameler Weihnachtsmarkt seit dem Jahre 1979 beschickt. Diese verfehlt die Maximalpunktzahl, weil er bei der Bewertung des Hüttenschmucks nur 22 von möglichen 26 Punkten erreicht, was aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden ist. Nach den Vergaberichtlinien gibt es jeweils zwei Punkte für die Dekoration eines Standes mit Weihnachtsgestecken und (Kunst-)Schnee. Bei der Frage, welche Gestaltungsmerkmale mit wie vielen Punkte bewertet werde, habe die Stadt Hameln einen Ermessensspielraum, der in diesem Fall nicht verletzt sei. Selbst wenn man die an der Außenseite des Standes arrangierten Tannenzweige mit goldenen Schleifen als Weihnachtsgesteck ansehen würde, fehlten im Vergleich zu den zum Zuge gekommenen Mitbewerben zwei Punkte, weil der Stand eine Dekoration mit (Kunst-)Schnee nicht aufweise.
Den Einwand des Antragstellers, anderen Mitbewerbern sei zu Unrecht die Maximalpunktzahl zugesprochen worden, hält das Verwaltungsgericht nicht für durchgreifend. Das gilt auch für den weiteren Einwand, der Antragsteller habe nach einer Ausnahmevorschrift der Vergaberichtlinien von der Bewertung nach einem Punktsystem ausgenommen werden müssen, weil er sich von den übrigen Weihnachtsmarktständen abhebe und zu einem besonderen Publikumsmagnet entwickelt habe. Er gebe kostenlos große Menge Spritzgebäck und Kakao an Kindergartengruppen ab und gewähre Ermäßigungen für Schülergruppen und Behinderte. Dies sei durchaus üblich und unterscheide den Stand des Antragstellers nicht von anderen Ständen. Auch eine Unterschriftenliste mit mehr als 2.000 Unterschriften sei nicht als Beleg geeignet, eine Vergleichbarkeit der Beliebtheit mit anderen Ständen herzustellen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 – 11 B 2991/10 und 11 B 3265/10











