Der Ausländer, der nicht abgeschoben werden will…

Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann die ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde1.

Der Ausländer, der nicht abgeschoben werden will…

Die tatrichterliche Schlussfolgerung auf die Entziehungsabsicht unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen eine solche Folgerung als möglich erscheinen lassen2. Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die Folgerungen des Tatrichters nicht zwingend seien oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso naheliegt.

Hieran gemessen bejahte in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei die Entziehungsabsicht. Es stellt zum einen darauf ab, dass der Betroffene bei seiner polizeilichen Anhörung am 11.01.2016 angegeben hatte, dass er sich für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur dann zur Verfügung halten würde, wenn er nach Österreich abgeschoben werde. Zum anderen stützt sich das Beschwerdegericht auf die Angaben des Betroffenen bei dessen Anhörung am 10.02.2016 durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts. Dort hat der Betroffene angegeben, dass er nicht nach Marokko zurückkehren und auch nicht an einer Abschiebung mitwirken, sondern nach Belgien weiterreisen wolle. Das Beschwerdegericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass der Betroffene sich einer Abschiebung in sein Heimatland nicht stellen und untertauchen würde, um sich in ein anderes Land abzusetzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Juni 2016 – V ZB 36/16

  1. vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 33; BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 27/16 5[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2012 – V ZB 46/11 9 mwN[]