Der Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer

Ein Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer? Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt zwei Klagen eines Oberstabsarztes der Bundeswehr abgewiesen, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die Entlassung aus der Bundeswehr gerichtlich durchsetzen wollte. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger aus Gewissensgründen am Dienst gehindert ist.

Der Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer

Der Kläger war ursprünglich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und leistete Zivildienst. Anschließend studierte er Medizin und verpflichtete sich später für sechs Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Damals erklärte er, aus Gewissensgründen nicht mehr gehindert zu sein, Dienst an der Waffe zu leisten. Der Kläger war im Kosovo und in Afghanistan eingesetzt und wurde zum Oberstabsarzt befördert. Im Juni 2009 beantragte er dann, aus Gewissensgründen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Im Wesentlichen machte er geltend, dass die militärische Logik eine Opferung von Menschen verlange, an der er nach seiner ärztlichen ethischen Überzeugung nicht teilhaben dürfe. Beide Anträge wurden abgelehnt, auch Widerspruch und Beschwerde blieben bei den zuständigen Ämtern erfolglos. Sodann hat er jeweils Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz erhoben.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt beide Klagen abgewiesen:

Die Klage, mit der er die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehre, sei nicht zulässig. Da er als Sanitätsoffizier waffenlosen Dienst leiste, könne ihm zugemutet werden, allein ein Entlassungsverfahren zu betreiben und nicht zugleich ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Sanitätsdienst sei auch unter den heutigen Einsatzbedingungen der Bundeswehr als waffenloser Dienst und nicht als Kriegsdienst mit der Waffe anzusehen. Die Einsatzbedingungen hätten sich zwar verschärft, nicht aber die Rolle des Sanitätsdienstes geändert. Die Sanitätsoffiziere würden besser ausgebildet und ausgerüstet, um ihre Hilfe auch unter Kampfbedingungen intensiver erbringen zu können, dürften aber nicht zu aktiven Kampfhandlungen gezwungen werden.

Die weitere Klage, mit der der Kläger seine Entlassung durchsetzen möchte, hatte ebenfalls keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht hatte sich nicht von einer Gewissensentscheidung des Klägers überzeugen können. Dies hätte erfordert, dass der Kläger eine Gesinnungsumkehr aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder eines längeren inneren Wandlungsprozesses glaubhaft mache. Beides sei ihm nicht gelungen. Es sei in seinem Fall lediglich von einer Meinungsänderung ohne erkennbaren Anlass auszugehen. Er habe halt falsche Vorstellungen vom Sanitätsdienst gehabt.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 28. September 2010 – 2 K 216/10.KO und 2 K 639/10.KO