Darüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Die Frage lässt sich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden1.
Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann2. Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt bei dem Sohn der verstorbenen Beschwerdeführerin nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde verfolgt allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen.
Die Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann ferner ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Sache allgemeine beziehungsweise grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, da die Verfassungsbeschwerde auch dazu dient, das objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 BvR 624/12










