Gefahr – …und die Bundeswehr kommt sofort

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.

Gefahr – …und die Bundeswehr kommt sofort

Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.

Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat damit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für das Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages über den Einsatz bewaffneter deutscher Soldaten im Ausland konkretisiert: Der Parlamentsvorbehalt gilt allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte; eine zusätzliche militärische Erheblichkeitsschwelle muss im Einzelfall nicht überschritten sein. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz vorläufig alleine zu beschließen. Sie muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entscheidung des Bundestages über die Fortsetzung des Einsatzes herbeiführen. Ist der Einsatz zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, muss die Bundesregierung den Bundestag unverzüglich und qualifiziert über die Grundlagen ihrer Entscheidung und den Verlauf des Einsatzes unterrichten; es besteht jedoch keine Pflicht, nachträglich eine Zustimmung des Bundestages einzuholen.

Anlass für diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war ein von der Fraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN gestellter Antrag im Organstreitverfahren, der jetzt im Ergebnis ohne Erfolg blieb. Bei der Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen am 26.02.2011 handelte es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der den Parlamentsvorbehalt auslöste, jedoch zum Zeitpunkt frühestmöglicher Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen war.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Frage, ob die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages dadurch verletzt hat, dass sie nicht nachträglich dessen Zustimmung für die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen am 26.02.2011 durch Soldaten der Bundeswehr eingeholt hat.

Unter dem Einfluss der seinerzeitigen Unruhen in den Nachbarländern Tunesien und Ägypten eskalierte ab Mitte Februar 2011 in Libyen der innenpolitische Konflikt zwischen der Regierung und deren Gegnern zu einem bewaffneten Aufstand gegen das Regime von Muammar al-Gaddafi. Der Krisenstab im Auswärtigen Amt befasste sich ab dem 20.02.2011 in täglichen ressortübergreifenden Sitzungen mit den Entwicklungen. Im Bundesministerium der Verteidigung und im Einsatzführungskommando der Bundeswehr waren frühzeitig Vorbereitungen für mögliche diplomatische und militärische Evakuierungen deutscher Staatsbürger per Luft oder über See angelaufen. Im Rahmen einer sogenannten ungesicherten Luftabholung, die hier nicht verfahrensgegenständlich ist, flogen Soldaten der Bundeswehr am 22. und 23.02.2011 insgesamt 103 deutsche Staatsbürger aus Tripolis aus. Ungefähr zeitgleich verließen zahlreiche Deutsche und weitere Ausländer die libysche Hauptstadt mit zivilen Maschinen einer deutschen Fluggesellschaft. Parallel zu diesen Maßnahmen wurden Kräfte aus Heer, Luftwaffe und Marine zu einem Einsatzverband für militärische Evakuierungsoperationen zusammengeführt. Die an der Operation „Pegasus“ beteiligten bis zu 1.000 Soldatinnen und Soldaten sollten gegebenenfalls isolierte oder bedrohte deutsche Staatsbürger aus Libyen evakuieren und retten.

Am 24.02.2011 fiel im Auswärtigen Amt und im Bundesministerium der Verteidigung die Entscheidung, die Mitarbeiter deutscher Firmen umgehend von der Bundeswehr aus dem – in der Nähe eines Ölfeldes gelegenen – ostlibyschen Wüstenort Nafurah ausfliegen zu lassen. Nach Zustimmung der Bundeskanzlerin unterrichtete am Abend des 25.02.2011 der Bundesminister des Auswärtigen die Vorsitzenden der Fraktionen des Deutschen Bundestages telefonisch über den bevorstehenden Einsatz. Bei der Evakuierung am Nachmittag des 26.02.2011 befanden sich erstmals bewaffnete Soldaten an Bord der beiden eingesetzten Transall – C-160 ESS. Die Lufttransportflugzeuge waren mit einer Zusatzausstattung zum passiven Selbstschutz gegen Radarerfassung und Flugabwehrraketen ausgerüstet. In Nafurah wurden 132 Personen – darunter 22 Deutsche – an Bord genommen und nach Chania/Kreta ausgeflogen. Die Evakuierung verlief ohne Zwischenfälle. Zu weiteren Evakuierungsoperationen der Bundeswehr in Libyen kam es nicht.

Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN forderte gegenüber dem Bundesminister des Auswärtigen im März 2011 wiederholt, die Bundesregierung möge nachträglich ein parlamentarisches Mandat für den Einsatz einholen. Der Bundesminister teilte mit, dass er den Einsatz für einen humanitären halte, der nicht der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedürfe. Zu einem späteren Zeitpunkt führte er aus, dass es sich bei der Evakuierung aus Nafurah nicht um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Sinne des Parlamentsbeteiligungsgesetzes gehandelt habe, weil keine Einbeziehung der deutschen Soldaten in bewaffnete Unternehmungen zu erwarten gewesen sei. Die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen komme, führe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.19941 entschieden, dass der Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland grundsätzlich der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bundestags bedarf (sogenannter wehrverfassungsrechtlicher Parlamentsvorbehalt); die Bundesregierung ist nur bei Gefahr im Verzug berechtigt, vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen. Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.20082 vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind. Im Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18.03.2005 hat der Gesetzgeber insbesondere Form und Ausmaß der parlamentarischen Mitwirkung bei einem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte geregelt.

Der Organstreit[↑]

Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN begehrt die Feststellung, dass der Deutsche Bundestag in seinem wehrverfassungsrechtlichen Beteiligungsrecht in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts verletzt ist, weil die Bundesregierung seine Zustimmung zu dem Einsatz deutscher Soldaten am 26.02.2011 in Libyen nicht eingeholt hat. Es habe sich um einen eilbedürftigen Einsatz gehandelt, der der nachträglichen parlamentarischen Zustimmung bedurft habe. Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ argumentiert, dass eine mit Maschinengewehren bewaffnete Eliteeinheit der Bundeswehr die Evakuierung mit besonders ausgestatteten Transall-Flugzeugen habe ausführen müssen, weil das Eindringen in den libyschen Luftraum und der Einsatz in dem militärischen Krisengebiet mit einer vergleichsweise hohen Gefahr eines konkreten Waffeneinsatzes verbunden gewesen sei. Weitere 1.000 Soldaten seien auf Kreta und im Mittelmeer bereitgehalten worden. Bei dem Einsatz sei es gerade auf die Möglichkeit einer Anwendung militärischer Gewalt angekommen.

Die Bundesregierung bringt im Wesentlichen vor, aufgrund der zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung bekannten Bedrohungslage habe die klare Erwartung bestanden, dass die deutschen Soldaten durch libysche Kräfte nicht bedroht seien und ihre Waffen nicht würden einsetzen müssen. Libyen habe aus Sicht der Bundesregierung einer Nutzung seines Luftraums konkludent zugestimmt. Bei den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und der gewählten Bewaffnung habe es sich lediglich um flankierende Maßnahmen der Gefahrenvorsorge gehandelt, die dem humanitären Einsatz kein militärisches Gepräge verliehen hätten. Die für die Operation Pegasus zusammengeführten Kräfte seien bei der Evakuierung aus Nafurah nicht zum Einsatz gekommen; zu diesem Zeitpunkt seien sie noch gar nicht einsatzbereit gewesen.

Zulässigkeit des Organstreitantrags[↑]

Der Antrag ist zulässig.

Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ ist als Fraktion des Deutschen Bundestages im Organstreitverfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG parteifähig und berechtigt, im eigenen Namen Rechte geltend zu machen, die dem Deutschen Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen3. Die Bundesregierung ist nach § 63 BVerfGG mögliche Bundesregierung. Die gerügte Unterlassung der Bundesregierung, für die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen durch Soldaten der Bundeswehr die nachträgliche Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen, ist nach § 64 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens4.

Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ ist antragsbefugt.

Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ hat in substantiierter Weise die Möglichkeit vorgetragen, dass der Deutsche Bundestag in seinen Rechten verletzt wurde, weil die Bundesregierung es ablehnte, für die Evakuierung deutscher und anderer Staatsbürger aus Libyen durch Soldaten der Bundeswehr am 26.02.2011 nachträglich seine Zustimmung einzuholen (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). In seinem Urteil vom 12.07.1994 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass „Einsätze bewaffneter Streitkräfte“ im Ausland von Verfassungs wegen der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages unterliegen und der Bundestag umgehend nachträglich mit einem bewaffneten Außeneinsatz zu befassen ist, wenn ihn die Bundesregierung bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise allein beschlossen hat5. Den verfassungsrechtlichen Begriff „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ und damit die Reichweite der parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit hat das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Urteil vom 07.05.2008 konkretisiert6. Beide Entscheidungen befassen sich mit Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Es ist bislang nicht ausdrücklich geklärt, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung auf von der Exekutive angeordnete, vor einer möglichen Parlamentsbefassung bereits abgeschlossene unilaterale Evakuierungseinsätze der Bundeswehr anzuwenden ist. Deshalb ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es aufgrund des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts einer nachträglichen Befassung des Deutschen Bundestages mit dem Einsatz deutscher Soldaten in Libyen bedurfte.

Der Deutsche Bundestag hat mit der Ablehnung des von der Fraktion DIE LINKE initiierten Antrags zur nachträglichen Mandatierung des Evakuierungseinsatzes in Libyen am 24.03.2011 nicht auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet. Es ist gerade Sinn und Zweck der in § 64 BVerfGG geregelten Prozessstandschaft, der Parlamentsminderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des Bundestages auch dann zu erhalten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder sie, insbesondere im Verhältnis zu der von ihr getragenen Bundesregierung, nicht wahrnehmen will. Dies ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes7.

Für die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

Zwischen den Beteiligten sind Umfang und Grenzen des sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts8 umstritten. Es herrscht Unklarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Beteiligung und die Pflicht zur Beteiligung des Deutschen Bundestages ausgelöst werden.

Für das Rechtsschutzbedürfnis der Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ ist es ohne Bedeutung, ob die Bundesregierung dem von ihr verlangten Handeln über eine längere Zeit hinweg nicht nachgekommen ist (fortdauerndes Unterlassen) oder ob die behauptete Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen war. Denn das Rechtsschutzbedürfnis im Organstreit entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil eine beanstandete Rechtsverletzung abgeschlossen ist9. Ob besondere Umstände im Sinne eines „Fortsetzungsfeststellungsinteresses“ erforderlich sind, damit über eine in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann, bedarf keiner Entscheidung; solche Umstände sind hier in Form eines objektiven Interesses an der weiteren Klärung der Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts und in Form einer Wiederholungsgefahr10 gegeben. Die Bundesregierung hat ihre von der Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ gerügte Rechtsauffassung bereits vorprozessual vertreten und im Verfahren wiederholt, so dass ein gleichgerichtetes Vorgehen in zukünftigen vergleichbaren Situationen erwartet werden kann.

Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ hat, indem sie im Deutschen Bundestag am 24.03.2011 den Antrag der Fraktion DIE LINKE unterstützte, der auf die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Bundestages für den Evakuierungseinsatz in Libyen gerichtet war, über die sie im Organstreit treffenden Obliegenheiten hinaus11 Schritte unternommen, den Bundestag dazu zu veranlassen, seine Rechte geltend zu machen12.

Die Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 BVerfGG ist gewahrt. Da der Evakuierungseinsatz in Nafurah am 26.02.2011 stattfand und die unterlassene Maßnahme in Form einer Beteiligung des Deutschen Bundestages gegebenenfalls nachträglich hätte erfolgen müssen, war die sechsmonatige Frist am 11.08.2011, als der Antrag beim Bundesverfassungsgericht einging, noch nicht abgelaufen.

Wehrverfassungsrechtliches Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestages[↑]

Der Antrag ist unbegründet. Die Bundesregierung hat das wehrverfassungsrechtliche Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestages in Form des konstitutiven Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ, für die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Nafurah durch Soldaten der Bundeswehr am 26.02.2011 nachträglich die Zustimmung des Bundestages einzuholen.

Der konstitutive wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt darüber hinaus allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland. Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte liegt nicht erst dann vor, wenn eine Unternehmung im Ausland unter Einbeziehung deutscher Soldaten einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter aufweist. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. Sie muss das Parlament in einem solchen Fall umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen. Die Fragen, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen vorlag und ob Gefahr im Verzug gegeben war, sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar. Ist ein von der Bundesregierung wegen Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz bewaffneter Streitkräfte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachträglicher Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen und eine parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unverzüglich und qualifiziert über die Grundlagen ihrer Einsatzentscheidung und den Verlauf des Einsatzes unterrichten.

Bewafnete Einsätze im Ausland[↑]

Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften und vor dem Hintergrund der deutschen Verfassungstradition seit 1918 dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf13. Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als „Parlamentsheer“ in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen14. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt gilt allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte (a) und ist parlamentsfreundlich auszulegen15.

Der unmittelbar kraft Verfassung geltende wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt16 begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt. Die parlamentarische Zustimmung ist grundsätzlich vor Beginn eines Einsatzes einzuholen. Der Bundestag kann nicht ohne die Bundesregierung einen Streitkräfteeinsatz verfügen, weil der Parlamentsvorbehalt ein Zustimmungsvorbehalt ist, der keine Initiativbefugnis verleiht17.

Das Erfordernis parlamentarischer Mitwirkung gilt sowohl für bewaffnete Außeneinsätze deutscher Soldaten innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG, wie sie Gegenstand bisheriger Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren18, als auch allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte19, unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Grundlage (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 ParlBG). Auch jeder unilaterale Auslandseinsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bedarf somit der grundsätzlich vorherigen parlamentarischen Zustimmung. Die Bundeswehr wäre kein Parlamentsheer, wenn aus dem Anwendungsbereich des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts gerade die allein national verantworteten Streitkräfteeinsätze im Ausland ausgeklammert wären, denen kein Prozess konsensualer Willensbildung innerhalb eines Bündnissystems vorausgeht, in welches sich Deutschland bereits mit Zustimmung des Gesetzgebers20 eingeordnet hat. Das gilt unabhängig von der in diesem Organstreit nicht zu klärenden Frage nach der Ermächtigungsgrundlage solcher Einsätze.

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist angesichts seiner Funktion und Bedeutung parlamentsfreundlich auszulegen. Insbesondere kann das Eingreifen des Parlamentsvorbehalts nicht unter Berufung auf Gestaltungsspielräume der Exekutive maßgeblich von den politischen und militärischen Bewertungen und Prognosen der Bundesregierung abhängig gemacht werden21. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Streitkräfteeinsatz innerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt oder national verantwortet wird. Denn der Entscheidungsverbund von Parlament und Regierung stellt hier wie dort keine Durchbrechung der alleinigen Verantwortlichkeit der Exekutive im auswärtigen Bereich dar; er ist vielmehr ein prägender Teil der grundgesetzlichen Gewaltenteilung. Soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des Deutschen Bundestages in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht kein eigenverantwortlicher Entscheidungsraum der Bundesregierung22. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob das Parlament sein Mitentscheidungsrecht – wie grundsätzlich geboten – vor dem Einsatz wahrnimmt oder ausnahmsweise erst nach dessen Beginn, weil die Bundesregierung wegen Gefahr im Verzug die Einsatzentscheidung einstweilen allein getroffen hat23. Die Eilkompetenz verschafft der Bundesregierung nur das Recht zur Anordnung eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte, nicht aber die von der Bundesregierung angenommenen Auslegungsspielräume hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Einsatz gegeben ist und damit ein Mitwirkungsrecht des Bundestages besteht24. Anderenfalls drohte aus der Ausnahmebefugnis25 der Exekutive zur vorläufigen Alleinentscheidung in Gefahrensituationen systemwidrig eine regelhafte Befugnis zur endgültigen Alleinentscheidung zu werden.

Einsatz ohne kriegsähnlichen Charakter[↑]

Gegenstand der Parlamentsbeteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“26. Es handelt sich dabei um einen verfassungsrechtlichen Begriff, dessen Konkretisierung von der völkerrechtlichen27 oder verfassungsrechtlichen Grundlage des konkreten Einsatzes nicht unmittelbar abhängt und der auch nicht von einem im Rang unter der Verfassung stehenden Gesetz (vgl. § 2 ParlBG) verbindlich konkretisiert werden kann, wenn auch die gesetzliche Ausgestaltung des Instituts im Einzelfall Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite zu geben vermag28. Mit dem Begriff „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ ist eine einheitliche rechtliche Schwelle parlamentarischer Zustimmungsbedürftigkeit definiert. Für eine zusätzliche militärische Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall ist insoweit kein Raum (b).

Ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte in diesem Sinne liegt vor, wenn deutsche Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind22. Dafür kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich bereits im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern ob die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen qualifiziert zu erwarten ist29. Das Führen von Waffen im Ausland und die Ermächtigung zu ihrem Gebrauch können Anhaltspunkte für eine drohende Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen sein (bb).

Die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen unterscheidet sich in zweifacher Hinsicht von der bloßen Möglichkeit, dass es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen könnte:

Zum einen bedarf es hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den Einsatzbefugnissen in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Hierfür muss aus den Umständen des Falles und der politischen Gesamtlage heraus eine konkrete militärische Gefahrenlage bestehen, die eine hinreichende sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt und damit zur Verwicklung deutscher Streitkräfte in eine bewaffnete Auseinandersetzung aufweist30.

Zum anderen ist eine besondere Nähe der Anwendung von Waffengewalt erforderlich; die Einbeziehung von Bundeswehrsoldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen muss unmittelbar zu erwarten sein. Steht die Anwendung von Waffengewalt zeitlich nahe bevor, begründet dies bereits für sich genommen die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen; sie wird jedoch regelmäßig mit der Verdichtung tatsächlicher Umstände einhergehen, die auf kommende militärische Auseinandersetzungen hindeuten. Aber auch eine Betrachtung der Einsatzplanung und der Einsatzbefugnisse kann ergeben, dass eine gleichsam automatisch ablaufende Beteiligung deutscher Soldaten an der Anwendung bewaffneter Gewalt von der Gesamtsituation her wahrscheinlich ist und praktisch nur noch von Zufälligkeiten im tatsächlichen Geschehensablauf abhängt31.

Anhaltspunkte für die drohende Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen bestehen, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen. Denn es kann dadurch je nach dem Verlauf des tatsächlichen Geschehens dazu kommen, dass die Bewaffnung in die Anwendung von Waffengewalt mündet. Solange es sich allerdings rechtlich nur um eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt und der Einsatz selbst einen nicht-militärischen Charakter hat, ist die Schwelle zur Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon durch diese Ermächtigung erreicht32.

Der Begriff „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ als Ausdruck qualifizierter Erwartung einer Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen legt für alle Einsätze der Bundeswehr im Ausland, seien sie konsensual in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit oder national verantwortet, eine einheitliche Schwelle parlamentarischer Zustimmungsbedürftigkeit fest. Eine zusätzliche militärische Erheblichkeitsschwelle ist im konkreten Einzelfall nicht zu überwinden (aa). Auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, können dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt unterfallen33.

Grundsätzlich unterliegt jeder Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte der konstitutiven parlamentarischen Mitwirkung. Der konstitutive Parlamentsvorbehalt ist in der Begründung zwar auf das historische Bild eines Kriegseintritts zugeschnitten34, in seiner Funktion aber nicht auf eine parlamentarische Mitentscheidung bei kriegerischen oder kriegsähnlich ausgerichteten Außeneinsätzen beschränkt. Ein rechtlich erheblicher Einfluss des Bundestages auf die Verwendung der Streitkräfte muss nach den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen zur Organkompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt auch unterhalb dieser Schwelle gewährleistet sein, die sich überdies einer präzisen Bestimmung entzieht.

Unter den heutigen politischen Bedingungen, in denen Kriege in der Regel nicht mehr förmlich erklärt werden, steht eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen dem offiziellen Kriegseintritt gleich35. Jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte kann von der begrenzten Einzelaktion in eine größere und länger währende militärische Auseinandersetzung münden, bis hinein in einen umfänglichen Krieg36. Gerade in politisch und militärisch instabilen Regionen bedarf es zudem häufig nur eines geringen Anlasses, um eine eskalierende Konfliktdynamik in Gang zu setzen. All dies trifft gleichermaßen auf national verantwortete bewaffnete Außeneinsätze der Bundeswehr zu, wie auf Einsätze innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit, anhand derer das Bundesverfassungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen eines „Einsatzes bewaffneter Streitkräfte“ definiert hat37.

Die verfassungsrechtlich gebotene Wahrnehmung konstitutiver parlamentarischer Verantwortung für jedweden bewaffneten Auslandseinsatz der Bundeswehr beginnt daher entgegen der von der Bundesregierung vertretenen Auffassung nicht erst dann, wenn ein von der Bundesregierung geplanter Einsatz von vornherein dem Leitbild eines Kriegseintritts entspricht. Ein Streitkräfteeinsatz muss – jenseits der qualifizierten Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen – im Einzelfall daher keine bestimmte militärische Erheblichkeitsschwelle überschreiten oder einen auf offensive Gewaltanwendung angelegten Charakter aufweisen, um den Parlamentsvorbehalt auszulösen; humanitäre Zielsetzungen als solche suspendieren das Erfordernis parlamentarischer Zustimmung nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 12.07.1994 festgestellt, dass bei Einsätzen bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates die vorherige Zustimmung des Bundestages unabhängig davon erforderlich ist, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen38 eingeräumt sind, weil die Grenzen zwischen den traditionellen Blauhelmeinsätzen und solchen mit der Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und der Begriff der Selbstverteidigung, die schlichten Friedenstruppen erlaubt ist, bereits in einem aktiven Sinne dahin definiert wird, dass sie auch den Widerstand gegen gewaltsame Versuche einschließt, die Truppen an der Durchführung ihres Auftrags zu hindern39. Auch die Verwendung von Personal der Bundeswehr für bloße Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland kann der parlamentarischen Zustimmung bedürfen, sofern die Soldaten dabei in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind40. Generell können auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt unterfallen41.

Bei dem konstitutiven Parlamentsvorbehalt geht es um die grundgesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Regierung bei der Entscheidung über die Verwendung der Streitkräfte als Machtpotential, die dem Deutschen Bundestag unabhängig von der Bedeutung des Einsatzes einen insoweit rechtserheblichen Einfluss sichern soll42. Dem einheitlich zu definierenden verfassungsrechtlichen Begriff eines zustimmungsbedürftigen „Einsatzes bewaffneter Streitkräfte“ können deshalb qualitativ unterschiedliche Arten der Verwendung der Bundeswehr unterfallen. Es ist Sache des Gesetzgebers, Form und Ausmaß parlamentarischer Mitwirkung je nach Anlass und Rahmenbedingungen des Einsatzes näher auszugestalten43.

Einsatz bei Gefahr im Verzug[↑]

Ohne vorherige parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Die im Entscheidungsverbund mit der Bundesregierung dem Einsatz vorausgehende Beteiligung des Deutschen Bundestages schont die Kompetenzen beider Verfassungsorgane. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, vorläufig allein den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, etwa damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt wird. Sie muss jedoch in einem solchen Fall den Deutschen Bundestag umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.

Besteht die aus den konkreten Umständen hinreichend belegbare Erwartung einer unmittelbaren Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen, ist die vorherige Beteiligung des Deutschen Bundestages schon deshalb erforderlich, weil nur so vermieden werden kann, dass das Parlament in eine Art Ratifikationslage gerät, die eine eigenverantwortliche Entscheidung erschwert. Die vorherige Beteiligung ist gegenüber einem späteren parlamentarischen Rückruf deutscher Soldaten44 auch zugleich die für die außenpolitische Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland schonendere Alternative45.

Bundesregierung und Bundestag trifft daher eine Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Zustimmung des Parlaments in der Regel zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die materielle Entscheidung über eine Anwendung von Waffengewalt noch nicht getroffen ist und auch nicht vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens getroffen wird46.

Nur ausnahmsweise ist die Bundesregierung – bei Gefahr im Verzug – berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. Der Beschluss der Bundesregierung bedarf keiner Genehmigung durch den Deutschen Bundestag, sondern der Bundestag muss dem Einsatz umgehend zustimmen, damit dieser fortgesetzt werden darf23.

Im Fall von Gefahr im Verzug ist der Bundesregierung eine auf den Einzelfall bezogene Eilzuständigkeit zur Anordnung eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte eröffnet. Obwohl die Wahrnehmung der exekutiven Eilkompetenz stets eine Beeinträchtigung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts darstellt, bedarf diese Anordnung keiner rückwirkenden rechtsgestaltenden Legitimierung durch den Bundestag. Die gebotene unverzügliche parlamentarische Befassung nach Beginn des Einsatzes23 hat nicht die Wirkung einer Genehmigung mit der Folge, dass im Falle einer Versagung der parlamentarischen Zustimmung der Einsatz von Anfang an rechtswidrig wäre47. Die Eilentscheidung der Bundesregierung entfaltet vielmehr die gleiche Rechtswirkung wie die unter regulären Umständen im Verbund mit dem Bundestag getroffene Einsatzentscheidung. Für eine konstitutive parlamentarische Zustimmung ist bei einem von der Exekutive im Eilfall beschlossenen und bereits begonnenen Einsatz daher nur ex nunc Raum. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Bundesregierung verpflichtet, den Einsatz zu beenden und die Streitkräfte zurückzurufen. Die militärische Wehrfähigkeit und die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland werden auf diese Weise gesichert, und zugleich wird dem Interesse der eingesetzten deutschen Soldaten Rechnung getragen, nur aufgrund einer rechtlich verlässlichen und nicht etwa schwebend unwirksamen Anordnung in einen bewaffneten Auslandseinsatz entsandt zu werden.

Durch die als Ausnahmebefugnis im Notfall konzipierte Eilkompetenz der Bundesregierung für die Einsatzentscheidung23 werden das wehrverfassungsrechtliche Recht und die Pflicht zur parlamentarischen Verantwortungsübernahme nicht aufgegeben. Wie sich in der Verpflichtung der Bundesregierung zur umgehenden nachträglichen Befassung des Bundestages mit dem Einsatz23 zeigt, soll die exekutive Eilkompetenz lediglich in einer kurzfristigen Ausnahmesituation die militärpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sichern. Das Recht der Exekutive zur vorläufigen Alleinentscheidung bei Gefahr im Verzug steht daher nicht gleichrangig neben dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt. Als Durchbrechung des originären parlamentarischen Mitentscheidungsrechts ist es vielmehr eine diesem gegenüber subsidiäre Kompetenz der stets handlungsfähigen Bundesregierung, deren Sinn es nicht etwa ist, der Exekutive insoweit eigene verteidigungspolitische Gestaltungsspielräume zu eröffnen. Der nachträglichen Parlamentsbefassung muss deshalb eine vor dem Streitkräfteeinsatz beginnende und diesen begleitende Unterrichtung des Bundestages durch die Bundesregierung vorausgehen (vgl. § 5 Abs. 2 ParlBG).

Verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit[↑]

Die Konzeption der Eilkompetenz hat zur Folge, dass die Bundesregierung selbst über die Voraussetzungen ihrer (vorläufigen) Alleinzuständigkeit zu entscheiden hat. Im Streitfall unterliegen jedoch nicht nur die Feststellung einer Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen der vollen verfassungsgerichtlichen Kontrolle, sondern auch die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „Gefahr im Verzug“.

Die – der Frage nach der Eilkompetenz vorausgehende – Frage, ob bei einem Auslandseinsatz eine Einbeziehung deutscher Soldatinnen und Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein vom Bundesverfassungsgericht nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der Bundesregierung nicht eröffnet24.

Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „Gefahr im Verzug“ kommt der Bundesregierung ein solcher Einschätzungs- oder Prognosespielraum ebenfalls nicht zu. Allerdings verbleibt ihr ein Einschätzungsspielraum im Eilfall22 hinsichtlich der politischen und militärischen Zweckmäßigkeit des bewaffneten Streitkräfteeinsatzes.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ legt die Voraussetzungen einer Eilzuständigkeit der Bundesregierung für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte fest. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum. Die prognostischen Elemente des Gefahrbegriffs geben insoweit für eine andere Sichtweise nichts her. Sie sind nichts weiter als Elemente der Unbestimmtheit von Rechtsbegriffen und rechtfertigen – wie auch in anderen der Gefahrenabwehr dienenden Befugnisnormen – nicht schon von sich aus eine Kontrollbeschränkung der Gerichte48.

Der Gesetzgeber kann zwar innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen Durchbrechungen des Grundsatzes vollständiger gerichtlicher Nachprüfung von Entscheidungen der Exekutive vorsehen49. Der unmittelbar im Grundgesetz verankerte wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt räumt ihm jedoch einen derartigen Gestaltungsfreiraum bei der Regelung der Eilkompetenz der Bundesregierung nicht ein. Der Parlamentsvorbehalt garantiert dem Deutschen Bundestag grundsätzlich ein wirksames Mitentscheidungsrecht über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte, bevor das militärische Unternehmen beginnt und dann maßgeblich zu einer Frage militärischer Zweckmäßigkeit wird50. Jeder einer richterlichen Kontrolle entzogene exekutive Spielraum bei der Feststellung von Gefahr im Verzug würde demgegenüber die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme der Eilkompetenz erweitern und damit den konstitutiven parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt über das unerlässliche Maß hinaus schwächen51. Innerhalb eines wesentlichen Einsatzspektrums hätte allein und abschließend die Bundesregierung darüber zu befinden, ob der Deutsche Bundestag einem Streitkräfteeinsatz in rechtserheblicher Weise vor dessen Beginn zustimmen muss oder erst danach, wenn bereits geschaffene oder doch vorentschiedene Fakten den Entscheidungsraum zu einem Parlamentsnachvollzug verengen. Die durch den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt vorgegebene Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt lässt eine derartige Ermächtigung der Exekutive zur materiellen Entwertung der parlamentarischen Mitentscheidungskompetenz nicht zu46. Die Rechte, die das Grundgesetz den einzelnen Verfassungsorganen verleiht, stehen weder zu ihrer eigenen Disposition noch zur Disposition des Gesetzgebers52. Dieser ist hier vielmehr darauf beschränkt, die Voraussetzungen eines Gefahr im Verzug begründenden Notfalls und das dabei zu beobachtende Verfahren näher zu regeln53. Dem entsprechen Wortlaut und Begründung von § 5 ParlBG54, der die Eilkompetenz der Bundesregierung und das Verfahren nachträglicher parlamentarischer Mitwirkung bei Gefahr im Verzug regelt.

Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle des Merkmals „Gefahr im Verzug“ stößt hier auch nicht an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung55. Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt56 sowie in verteidigungspolitischen Fragen57 anerkannt58. Die tatsächliche und rechtliche Wertung der Bundesregierung bei der Annahme von Gefahr im Verzug ist jedoch keine politische Entscheidung, sondern eine anhand objektiver Kriterien überprüfbare Subsumtion eines Sachverhalts unter die tatbestandliche Voraussetzung einer Eilkompetenz59, die der Bundesregierung erst den Raum für eine einstweilen alleinige (politische) Entscheidung über den bewaffneten Außeneinsatz der Bundeswehr erschließt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kommt es dabei auf die Sachlage an, wie sie sich der Bundesregierung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung darstellt.

Bloße Unterrichtung bei bereits abgeschlossenen Einsätzen[↑]

Ist ein von der Bundesregierung wegen Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz bewaffneter Streitkräfte zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen, kann der Deutsche Bundestag einen konstitutiven, rechtserheblichen Einfluss auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte60 nicht mehr ausüben (a). In diesem Fall muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten (b).

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen bisherigen Entscheidungen zum wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt die Frage, ob ein von der Bundesregierung zu Recht wegen Gefahr im Verzug angeordneter und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Parlamentsbefassung bereits abgeschlossener Einsatz einer nachträglichen Beteiligung des Deutschen Bundestages bedarf, nicht zu beantworten. Die Bundesregierung muss zwar in jedem Fall das Parlament umgehend mit einem von ihr wegen Gefahr im Verzug beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte zurückrufen, wenn es der Bundestag verlangt23. Ob indes eine nachträgliche Parlamentsbefassung auch erforderlich ist, wenn die Möglichkeit zur parlamentarischen Rückholung der Streitkräfte nicht mehr besteht, war bisher nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren.

Die Auffassung des Gesetzgebers zu dieser Frage lässt sich aus dem Parlamentsbeteiligungsgesetz nicht eindeutig entnehmen. In § 5 ParlBG ist bestimmt, dass nach exekutiver Anordnung eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte wegen Gefahr im Verzug der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz unverzüglich nachzuholen und der Einsatz zu beenden ist, wenn der Bundestag den Antrag ablehnt (Abs. 3). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer „zwingende[n] Nachholung der Beteiligung des Parlaments“61, ohne darauf einzugehen, ob dies auch gelten soll, wenn der Einsatz zum Zeitpunkt unverzüglicher Parlamentsbefassung bereits beendet ist.

Das wehrverfassungsrechtliche Schrifttum misst zwar überwiegend einem nachträglichen Parlamentsbeschluss bei abgeschlossenen Streitkräfteeinsätzen keine rechtserhebliche Wirkung bei, hält aber eine Befassung des Deutschen Bundestages aufgrund des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts gleichwohl für geboten62.

Die kompetenzielle Funktion des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, aufgrund derer dem Deutschen Bundestag eine grundlegende, konstitutive Mitentscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorbehalten und damit ein rechtserheblicher Einfluss auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte garantiert ist60, kann bei einem abgeschlossenen Einsatz jedoch nicht mehr zum Tragen kommen. Ist ein Einsatz beendet, ist für eine konstitutive Zustimmung des Bundestages, für eine Mitverantwortung und -entscheidung kein Raum mehr. Hat die Bundesregierung einen zeitlich eng begrenzten und vor einer möglichen Parlamentsbefassung abgeschlossenen Einsatz angeordnet, bedarf diese Entscheidung trotz der Subsidiarität der exekutiven Eilkompetenz zu ihrer Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit keiner nachträglichen Genehmigung durch den Bundestag. Das Parlament kann bei einem abgeschlossenen Einsatz zudem weder die Fortdauer des Streitkräfteeinsatzes noch dessen Beendigung und die Rückholung der eingesetzten Soldaten beschließen. Der Bundestag ist auch nicht dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit des exekutiven Handelns verbindlich zu urteilen; dies ist – auf Antrag – dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass einem nachträglichen parlamentarischen Beschluss keine Rechtserheblichkeit mehr zukommen kann63.

Demgemäß verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung in einem derartigen Fall nicht, eine Entscheidung des Bundestages über den beendeten Einsatz herbeizuführen64. Die Entscheidungskompetenz der Bundesregierung modifiziert insoweit das der Wehrverfassung zugrunde liegende Prinzip der konstitutiven parlamentarischen Mitentscheidung. Der konstitutive parlamentarische Zustimmungsvorbehalt ist als prägender Teil der grundgesetzlichen Gewaltenteilung22 durch seine kompetenzbegründende Funktion determiniert und verändert sich nicht, wenn der Bundestag aus tatsächlichen Gründen seine Kompetenz nicht ausüben kann.

Vielmehr ist es Aufgabe des Deutschen Bundestages selbst und seiner Untergliederungen, im Falle eines von der Exekutive wegen Gefahr im Verzug beschlossenen und vor einer möglichen Parlamentsbefassung beendeten Einsatzes bewaffneter Streitkräfte, seine parlamentarischen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Das parlamentarische Regierungssystem stellt ihm auch für diesen Fall geeignete Instrumente zur politischen Kontrolle der Bundesregierung zur Verfügung. Er kann sein Frage, Antrags, Debatten- und Entschließungsrecht ausüben und dadurch auf zukünftige Entscheidungen der Regierung einwirken oder durch die Wahl eines neuen Bundeskanzlers die Regierung stürzen, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG65.

Um dem Deutschen Bundestag eine uneingeschränkte Kontrolle des Einsatzes der Streitkräfte zu ermöglichen, ist die Bundesregierung allerdings, als Ausfluss des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, verpflichtet, ihn unverzüglich und qualifiziert über den abgeschlossenen Streitkräfteeinsatz zu unterrichten.

Gegenstand der Pflicht zu förmlicher Unterrichtung der Bundesregierung sind die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Einsatzentscheidung sowie Verlauf und Ergebnis des Einsatzes bewaffneter Streitkräfte. Nur in Kenntnis der genannten, allein der Bundesregierung vorliegenden Informationen zu einem abgeschlossenen Auslandseinsatz der Bundeswehr ist der Bundestag in der Lage, diesen politisch zu bewerten und parlamentarische Kontrolle, auch mit Blick auf die im hier gegebenen Zusammenhang stets zu beantwortenden Kompetenzfragen, effektiv auszuüben.

Die Unterrichtung des Bundestages muss in sachlicher Hinsicht umfassend sein und sich in ihrer Intensität an der militärischen und politischen Bedeutung des Streitkräfteeinsatzes orientieren. In zeitlicher Hinsicht ist der parlamentarische Informationsanspruch unverzüglich zu erfüllen, denn eine Kontrolle ist umso wirkungsvoller, je geringer der zeitliche Abstand zu dem zu kontrollierenden Handeln ist. Die Bundesregierung muss das Parlament darüber hinaus in einer zweckgerechten Weise unterrichten. Adressat der Unterrichtung ist grundsätzlich der Bundestag als Ganzer, damit sämtliche Abgeordnete gleichermaßen und unterschiedslos auf die übermittelten Informationen zugreifen können. Die Unterrichtung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen über den Streitkräfteeinsatz den Abgeordneten in klarer, vollständiger und reproduzierbarer Form zur Verfügung stehen66.

Der Rettungseinsatz in Nafurah (Lybien)[↑]

ach diesen Maßstäben war die am 26.02.2011 von Soldaten der Bundeswehr durchgeführte Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Nafurah in Libyen ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Sinne des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts. Die Bundesregierung war jedoch nicht verpflichtet, den Bundestag nachträglich um eine rechtlich unverbindliche politische Billigung des abgeschlossenen Einsatzes zu ersuchen. Die Frage einer Verletzung des parlamentarischen Anspruchs auf unverzügliche qualifizierte Unterrichtung über den abgeschlossenen Einsatz bewaffneter Streitkräfte ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Organstreits.

Die in nationaler Alleinverantwortung von Soldaten der Bundeswehr durchgeführte Evakuierung aus Nafurah ist tauglicher Gegenstand des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts. Dies gilt unabhängig davon, ob Evakuierungs- und Rettungsaktionen der Streitkräfte, wie im Schrifttum diskutiert wird67, materiell-funktional als polizeiliche Unternehmen mit humanitärer Zielsetzung oder als im engeren Sinne „militärisch“ zu charakterisieren sind. Derartige Differenzierungen hindern weder eine Subsumtion unter den verfassungsrechtlichen Begriff „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ noch die sich daraus notwendig ergebende Anwendung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts68.

Ein grundsätzlich nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages zulässiger Einsatz bewaffneter Streitkräfte lag vor, weil ungeachtet des tatsächlichen Ausbleibens von Kampfhandlungen die qualifizierte Erwartung bestand, dass deutsche Soldaten mit der Teilnahme an der Evakuierung aus Nafurah in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden könnten.

Zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung bestanden hinreichende greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung der eingesetzten deutschen Soldaten in eine bewaffnete Auseinandersetzung.

Die Evakuierung aus Nafurah am 26.02.2011 war in zeitlich-örtlicher Hinsicht in einen kriegerischen Gesamtkontext eingebunden, der bei der Beantwortung der Frage, ob eine Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Unternehmungen zu erwarten war, nicht außer Betracht bleiben kann.

In den Tagen vor der Evakuierung hatten sich die innenpolitischen bewaffneten Auseinandersetzungen in Libyen zu einem Bürgerkrieg ausgeweitet, der mit dem Zerfall der staatlichen Ordnung einherging. Die sich innerhalb kurzer Zeit rapide verschlechternde Sicherheitslage hatte auf deutscher Seite Anlass zu Vorbereitungen für die großangelegte militärische Operation „Pegasus“ zur Evakuierung, Rettung und gegebenenfalls gewaltsamen Befreiung deutscher Staatsbürger aus ganz Libyen gegeben, welche am 26.02.2011 allerdings noch nicht abgeschlossen waren. Die von Kampfhandlungen besonders betroffenen ostlibyschen Landesteile waren an diesem Tag überwiegend bereits in der Hand der Regimegegner, darunter zahlreiche übergelaufene Streit- und Sicherungskräfte. Sie verfügten über schwere Waffen und Gefechtsfahrzeuge und kontrollierten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die im Raum Bengasi stationierten einsatzbereiten Luftabwehrsysteme mit einer Reichweite von 300 Kilometern. Auf ihrem Weg von Chania/Kreta nach Nafurah und zurück mussten die beiden für die Evakuierung eingesetzten deutschen Transportmaschinen – als Teil einer fremden Staatsmacht – jeweils diesen Flugabwehrgürtel durchfliegen. Eine etwaige konkludente Einwilligung regimetreuer staatlicher libyscher Stellen in die Evakuierungsmaßnahme und damit in die Nutzung des libyschen Luftraums hätte dabei keinerlei Sicherheit gewährleistet, denn sie wäre von den oppositionellen Kräften nicht als verbindlich erachtet worden. Die Bundesregierung konnte überdies trotz ihrer Kontakte zu libyschen Regierungsvertretern nicht von einer solchen Einwilligung ausgehen. Das Bundesministerium der Verteidigung wie auch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr waren im Vorfeld der Evakuierung in ihren jeweiligen Bedrohungsanalysen zu dem Ergebnis gekommen, dass die staatlichen Strukturen in Libyen vollkommen zusammengebrochen waren. Es gab somit keinen funktionsfähigen libyschen Staat mehr, dem etwaige Willenserklärungen staatlicher Verantwortungsträger hätten zugerechnet werden und der Garant für deren Einhaltung hätte gewesen sein können. Ein Angriff mittels Boden-Luft-Raketen auf die deutschen Militärmaschinen und damit eine zunächst passive Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen musste in einem Umfeld eskalierender Gewalttätigkeiten aufgrund dieser konkreten Umstände ernsthaft für möglich erachtet werden, auch wenn bis zum Beginn der Evakuierungsoperation kein ausländisches Flugzeug im libyschen Luftraum bedroht worden war. Das Bundesministerium der Verteidigung war daher von einer mittleren bis erheblichen Bedrohung an Land und in der Luft bei Operationen von deutschen Streitkräften in Libyen ausgegangen. Das Einsatzführungskommando der Bundeswehr hatte – anders als bei den vorausgegangenen ungesicherten Luftabholungen aus Tripolis – wegen der Bedrohung durch Flugabwehrsysteme den Einsatz passiv geschützter Transall – C-160 ESS für unabdingbar gehalten, was dazu führte, dass die als besonders eilbedürftig qualifizierte, ursprünglich bereits für den 25.02.2011 vorgesehene Evakuierung aus Nafurah auf den Folgetag verschoben wurde, um sie mit den geschützten Lufttransportmitteln durchführen zu können. Die darin zum Ausdruck kommende Gefahrenvorsorge spricht für eine nicht nur theoretische, sondern tatsächliche Gefahr eines militärischen Angriffs auf die beteiligten Luftfahrzeuge.

Der Einsatz einer insgesamt zwanzig Soldaten umfassenden, bewaffneten Sicherungsgruppe neben den Besatzungen der Transportmaschinen spiegelt die Gefahrenlage am Boden wider, aufgrund derer die Anwendung militärischer Gewalt hätte erforderlich werden können. Die Lage in Nafurah war am 26.02.2011 zwar ruhig, umliegende Camps waren aber bereits von militärisch bewaffneten Banden angegriffen und ausgeplündert worden. Auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den in Nafurah ansässigen deutschen Unternehmen hatten bewaffnete Mitglieder örtlicher Stämme deshalb den Schutz des dortigen Camps und der Landebahn übernehmen müssen. Auf dem Flugfeld ausgebrachte Pipelinerohre sollten die Landung von Flugzeugen der Bürgerkriegsparteien verhindern, von deren wirtschaftlichem Interesse an den Ölfeldern in der Region auszugehen war und deren Aggression sich durchaus auch gegen militärische Evakuierungsmaßnahmen anderer Staaten zu richten drohte, wie die Gefangennahme niederländischer Soldaten durch regimetreue Truppen in Sirte nur einen Tag später, am 27.02.2011, bestätigte. Nach der Räumung der Pipelinerohre hätten die Besatzungen der zur Evakuierung in Nafurah eingesetzten Militärmaschinen durch auf der Landebahn abgestellte Kraftfahrzeuge gewarnt werden sollen, falls sich die Lage in Nafurah kurzfristig verschlechtert hätte.

Nicht allein Gründe der allgemeinen Vorsicht und Vorsorge, sondern die Verhältnisse am Boden, die situativ jederzeit in Richtung eines Angriffs oder Überfalls auf das Camp hätten wechseln können, gaben daher konkreten Anlass, zum Zwecke der Evakuierung nicht nur – wie am 22. und 23.02.in Tripolis – die Organisationsstruktur der Bundeswehr in Anspruch zu nehmen, sondern auch deren spezifisches Droh- und Gewaltpotential. Mit insgesamt 12 Fallschirmjägern stellten die Mitglieder einer auf Rettungs, Evakuierungs- und Schutzoperationen sowie Einsätze gegen irreguläre Kräfte spezialisierten Kampftruppe der Bundeswehr den Hauptteil der zusätzlich zu den nur mit Pistolen ausgerüsteten Besatzungen der Transall – C-160 ESS eingesetzten Sicherungsgruppe, die mit ihren Gewehren G3 und G36 sowie zwei Maschinengewehren MG3 über Kriegswaffen verfügte. Die Soldaten kamen vorzeitig zum Einsatz, denn die Evakuierung aus Nafurah erschien derart dringlich, dass eine nochmalige Verschiebung auf den Folgetag, bis zur Einsatzbereitschaft des Einsatzverbandes „Pegasus“ am 27.02.2011, nicht in Betracht gezogen wurde.

Die Einsatzbefugnisse der Fallschirmjäger waren korrespondierend damit bereits auf eine mögliche Verwicklung in eine bewaffnete Auseinandersetzung ausgerichtet. Es war deren Aufgabe, sowohl die Lufttransportmittel nach der Landung oder einer eventuellen Notlandung wie auch die zu Evakuierenden beim Anbordgehen zu sichern. Die Waffen wurden gerade auch dazu mitgeführt, den Operationszweck abzusichern. Nach Auftrag und Bewaffnung waren die Soldaten nicht auf eine Selbstverteidigung im engeren, nur die eigene Verteidigung betreffenden Sinn beschränkt. Sie hatten vielmehr die Befugnis und die Pflicht, Leib und Leben gefährdende Angriffe gegen die zu Evakuierenden sowie Angriffe gegen die Transportmaschinen mit militärischer Gewalt abzuwehren. Auch wenn der Evakuierungseinsatz mit dem Ziel angeordnet wurde, eine bewaffnete Auseinandersetzung zu vermeiden, war die Verpflichtung zu einer solch erweiterten Selbstverteidigung angesichts der nicht nur abstrakten militärischen Gefahrenlage vom Recht auf Überwindung gewaltsamen Widerstands gegen die Evakuierung mit militärischen Mitteln nicht schlüssig zu trennen. Beides war zudem durch die für die Soldaten geltende Verhaltensanweisung für die Anwendung militärischer Gewalt gedeckt, die Maßnahmen militärischer Gewalt bis hin zur Durchsetzung einer Evakuierung gestattete.

Derartige aufgrund der Gesamtlage konkret drohende gewaltsame Maßnahmen der eingesetzten deutschen Soldaten gegen militärisch bewaffnete Angreifer während der von libyschen Stellen nicht sicher genehmigten Evakuierungsoperation hätten angesichts ihres ungewissen Ausgangs und der unüberschaubaren gruppenspezifischen Loyalitäten in dem durch Bürgerkrieg destabilisierten Land ein nicht unerhebliches militärisches Eskalations- oder doch Verstrickungspotential geborgen, auch im Hinblick auf den ab dem 27.02.2011 vor der Küste Libyens und auf Kreta einsatzbereiten Einsatzverband „Pegasus“ mit seinem Kräfteaufgebot von rund 1000 Soldatinnen und Soldaten.

Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung der Exekutive von einer besonderen Nähe zur Anwendung von Waffengewalt auszugehen.

Mit dieser Entscheidung waren die Weichen hinsichtlich der aufgrund greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für möglich erachteten Anwendung bewaffneter Gewalt gegen und durch deutsche Soldaten bereits gestellt. Zwar bestand Unsicherheit darüber, ob tatsächlich mit einem Angriff auf die Transportmaschinen im libyschen Luftraum zu rechnen war und ob militärische Reaktionen der eingesetzten Soldaten am Boden erforderlich werden würden. Auch wäre ein Abbruch der Evakuierungsoperation vor Einflug in den libyschen Luftraum im Falle auffälliger Radaraktivitäten der dortigen, in ihrer konkreten Dislozierung im Raum nicht bekannten Flugabwehrstellungen möglich gewesen und hätten die Transall – C-160 ESS vor der Landung in Nafurah abdrehen können, falls zur Warnung der Flugzeugbesatzung Kraftfahrzeuge auf der Landebahn abgestellt worden wären. Nach dem Eindringen in den libyschen Luftraum und auf libysches Territorium hing jedoch die Einbeziehung deutscher Soldaten in eine bewaffnete Auseinandersetzung im Wesentlichen nur noch davon ab, ob und wann militärisch bewaffnete libysche Akteure in dem bürgerkriegsbefangenen Land die zu Evakuierenden oder die deutschen Lufttransportmittel angreifen würden. Ein solcher Angriff hätte, entsprechend den Einsatzbefugnissen der Sicherungsgruppe, unmittelbare Abwehrmaßnahmen ausgelöst, ohne dass die Bundesregierung hierauf noch hätte Einfluss nehmen können.

Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Bundesregierung aufgrund von Gefahr im Verzug berechtigt war, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zur Evakuierung deutscher Staatsbürger aus Nafurah am 26.02.2011 ohne vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages zu beschließen.

Wenn ein rechtserheblicher parlamentarischer Einfluss auf den konkreten Einsatz der Streitkräfte aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist, ergibt sich aus dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt keine Pflicht der Bundesregierung, eine Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen. Zu einer nachträglichen Befassung des Deutschen Bundestages mit dem noch am 26.02.2011 abgeschlossenen Einsatz bewaffneter Streitkräfte war die Bundesregierung deshalb nicht verpflichtet.

Eine Verletzung des aus dem wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt abzuleitenden parlamentarischen Anspruchs, von der Bundesregierung über von ihr wegen Gefahr im Verzug angeordnete und bereits abgeschlossene Einsätze bewaffneter Streitkräfte unverzüglich und qualifiziert unterrichtet zu werden, hat die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ nicht zum Gegenstand des Organstreits gemacht.

Zwar kann grundsätzlich ein Antrag auf Feststellung einer Kompetenzverletzung zugleich den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Verletzung eines damit in Zusammenhang stehenden Anspruchs auf Unterrichtung enthalten69. Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ hat jedoch weder in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag noch in dessen Begründung einen Verstoß der Bundesregierung gegen die Unterrichtungspflicht ausdrücklich geltend gemacht. Auch der im Wege der Auslegung zu ermittelnde eigentliche Sinn des mit dem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens70 gibt keinen Anlass, von einem entsprechenden subsidiären Rechtsschutzziel der Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ auszugehen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesminister des Auswärtigen die Vorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen im Auftrag der Bundesregierung nach der Beendigung der Evakuierung aus Nafurah noch am Abend des 26.02.2011 über deren Verlauf und Abschluss telefonisch informiert hatte. Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Obleute des Auswärtigen und des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages waren – jeweils schriftlich – mit Datum vom 26.02.2011 vom Einsatzführungskommando der Bundeswehr und mit Datum vom 04.03.2011 vom Staatssekretär im Auswärtigen Amt über den Einsatz unterrichtet worden. Die Obleute der Fraktionen im Auswärtigen Ausschuss des Bundestages, dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter hatte der Staatssekretär am 27.02.2011 auch telefonisch informiert. Er und der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung hatten darüber hinaus in der Sitzung des Verteidigungsausschusses des Bundestages am 16.03.2011 für die Bundesregierung Bericht zu dem Evakuierungseinsatz erstattet.

Am 4.04.2011 war die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte in Libyen“ von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion selbst als Bundestagsdrucksache an die Mitglieder des Deutschen Bundestages verteilt worden71. Darin äußerte sich die Bundesregierung insbesondere zu den tatsächlichen und rechtlichen Hintergründen und dem Verlauf der Evakuierung aus Nafurah.

Die Antwort der Bundesregierung auf die am 10.06.2011 gestellte Kleine Anfrage von Abgeordneten der Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ und der Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ selbst zum „Evakuierungseinsatz , Pegasus‘ der Bundeswehr in Libyen“ erhielten die Mitglieder des Deutschen Bundestages am 11.07.201172. Weitere Einzelheiten zur Wahl der militärischen Mittel, zur Bewaffnung der eingesetzten Soldaten sowie zu den militärischen Planungen und Abläufen bildeten den Schwerpunkt der von der Bundesregierung erteilten Auskünfte.

Die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ hat diese zwar umfängliche, aber sukzessive, zunächst auf Funktionsträger und Mitglieder bestimmter Ausschüsse beschränkte, zum Teil erst auf Befragung erfolgte Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Evakuierung aus Nafurah vorprozessual nicht gerügt. Eine – im Sinne der hier entwickelten Anforderungen – weitergehende Unterrichtungspflicht hat sie gegenüber der Bundesregierung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und dieser damit keine Veranlassung gegeben, derartige Rechte des Parlaments zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zu entsprechen73. Vielmehr hat die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“, auch dies erst einige Monate nach dem Evakuierungseinsatz, mit der Kleinen Anfrage vom 10.06.2011 eine ihr zur Verfügung stehende politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeit ergriffen und konkrete zusätzliche Informationen von der Bundesregierung erbeten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie mit der Antwort der Bundesregierung vom 11.07.2011 und der vorhergehenden Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zum „Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte in Libyen“ vom 04.04.201171 den Anspruch des Bundestages auf Unterrichtung nicht als hinreichend erfüllt ansah. Der verfahrenseinleitende Antrag ist angesichts dessen keiner Auslegung dahingehend zugänglich, die Bundestagsfraktion „BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN“ beanstande auch die Verletzung des parlamentarischen Rechts auf unverzügliche und qualifizierte Unterrichtung über einen abgeschlossenen Einsatz bewaffneter Streitkräfte.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. September 2015 – 2 BvE 6/11

  1. BVerfGE 90, 286[]
  2. BVerfGE 121, 135[]
  3. vgl. BVerfGE 1, 351, 359; 2, 143, 165; 104, 151, 193; 118, 244, 254 f.; 121, 135, 150; 131, 152, 190; stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 121, 135, 150[]
  5. vgl. BVerfGE 90, 286, 383 ff.[]
  6. vgl. BVerfGE 121, 135, 163 ff.[]
  7. vgl. BVerfGE 45, 1, 29 f.; 60, 319, 325 f.; 68, 1, 77 f.; 121, 135, 151[]
  8. vgl. BVerfGE 90, 286, 390; 108, 34, 42; 121, 135, 152[]
  9. BVerfGE 1, 372, 379; 41, 291, 303; 121, 135, 152; 131, 152, 193[]
  10. vgl. BVerfGE 131, 152, 193 f.[]
  11. vgl. BVerfGE 90, 286, 338 f.; 104, 151, 198; 129, 356, 374 f.[]
  12. vgl. BVerfGE 121, 135, 153[]
  13. vgl. BVerfGE 90, 286, 381 ff.; 100, 266, 269; 104, 151, 208; 108, 34, 43; 121, 135, 154; 126, 55, 69 f.; stRspr[]
  14. vgl. BVerfGE 90, 286, 381 f.; 108, 34, 44; 121, 135, 154; 123, 267, 422; 126, 55, 70[]
  15. vgl. BVerfGE 121, 135, 162; b[]
  16. BVerfGE 90, 286, 390; 121, 135, 156[]
  17. vgl. BVerfGE 90, 286, 388 f.; 121, 135, 154[]
  18. vgl. BVerfGE 90, 286, 351 ff.; 121, 135, 156 f.[]
  19. vgl. BVerfGE 90, 286, 381; 121, 135, 153[]
  20. vgl. BVerfGE 90, 286, 351; 104, 151, 194; 118, 244, 258[]
  21. vgl. BVerfGE 121, 135, 162 f.[]
  22. vgl. BVerfGE 121, 135, 163[][][][]
  23. vgl. BVerfGE 90, 286, 388; 121, 135, 154[][][][][][]
  24. vgl. BVerfGE 121, 135, 168 f.[][]
  25. vgl. BVerfGE 121, 135, 154[]
  26. BVerfGE 90, 286, 387 f.; 121, 135, 154[]
  27. vgl. BVerfGE 90, 286, 387[]
  28. vgl. BVerfGE 121, 135, 156; a[]
  29. vgl. BVerfGE 121, 135, 164 f.; aa[]
  30. BVerfGE 121, 135, 165[]
  31. vgl. BVerfGE 121, 135, 166[]
  32. vgl. BVerfGE 121, 135, 167 f.[]
  33. vgl. BVerfGE 90, 286, 389; 121, 135, 166; bb[]
  34. vgl. BVerfGE 108, 34, 42 f. unter Verweis auf BVerfGE 90, 286, 383[]
  35. vgl. BVerfGE 108, 34, 43[]
  36. BVerfGE 121, 135, 161[]
  37. vgl. BVerfGE 121, 135, 161 ff.[]
  38. BGBl 1973 II S. 430[]
  39. vgl. BVerfGE 90, 286, 387 f.[]
  40. vgl. BVerfGE 90, 286, 388; 121, 135, 155[]
  41. vgl. BVerfGE 90, 286, 389; 121, 135, 166[]
  42. vgl. BVerfGE 90, 286, 381 f.; 108, 34, 42; 121, 135, 161, 164[]
  43. vgl. BVerfGE 90, 286, 389; vgl. auch § 4 ParlBG[]
  44. vgl. BVerfGE 90, 286, 388[]
  45. vgl. BVerfGE 90, 286, 363 f., 388; 108, 34, 44 f.; 121, 135, 167[]
  46. vgl. BVerfGE 121, 135, 167[][]
  47. vgl. Baldus, Schriftliche Stellungnahme [S. 37 f.], Sten. Prot. der 25. Sitzung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 17.06.2004, S. 77 f.[]
  48. vgl. in Bezug auf Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142, 157 m.w.N.[]
  49. vgl. BVerfGE 129, 1, 21 ff.[]
  50. vgl. BVerfGE 121, 135, 161[]
  51. vgl. BVerfGE 103, 142, 158[]
  52. vgl. E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl.2012, § 28 Rn. 990[]
  53. vgl. BVerfGE 90, 286, 388 ff.[]
  54. BT-Drs. 15/2742, S. 5 f.[]
  55. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 129, 1, 23[]
  56. vgl. BVerfGE 40, 141, 178; 55, 349, 364 f.[]
  57. vgl. BVerfGE 68, 1, 97[]
  58. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, EuGRZ 2013, S. 563, 568[]
  59. vgl. BVerfGE 45, 1, 39[]
  60. vgl. BVerfGE 89, 38, 46 f.; 90, 286, 382; 108, 34, 42; 121, 135, 161, 164[][]
  61. vgl. BT-Drs. 15/2742, S. 6[]
  62. vgl. Dau, NZWehrr 1998, S. 89, 99; Hans H. Klein, in: Festschrift für Walter Schmitt Glaeser, 2003, S. 245, 263; Lutze, DÖV 2003, S. 972, 978; Baldus, a.a.O., S. 78, Fn. 115; F. Schröder, Das parlamentarische Zustimmungsverfahren zum Auslandseinsatz der Bundeswehr in der Praxis, 2005, S. 280 f.; Sigloch, Auslandseinsätze der Bundeswehr, 2006, S. 308; Tobias M. Wagner, Parlamentsvorbehalt und Parlamentsbeteiligungsgesetz, 2010, S. 149 f.; Payandeh, DVBl 2011, S. 1325, 1329 f.[]
  63. a.A. Wiefelspütz, Der Auslandseinsatz der Bundeswehr und das Parlamentsbeteiligungsgesetz, 2. Aufl.2012, S. 498[]
  64. vgl. Kreß, in ZaöRV 57 [1997], S. 329, 355; Schaefer, Verfassungsrechtliche Grenzen des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, 2005, S. 287 ff.; Scherrer, Das Parlament und sein Heer, 2010, S. 288 ff.[]
  65. vgl. BVerfGE 131, 152, 196[]
  66. vgl. BVerfGE 131, 152, 202 ff.[]
  67. vgl. Wiefelspütz, a.a.O., S. 448 f.; Röben, ZaöRV 63 [2003], S. 585, 586, Fn. 4[]
  68. vgl. Epping, in: BeckOK GG, Edition 25, Art. 87a Rn. 32.4; Baldus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl.2010, Art. 87a Rn. 82[]
  69. vgl. BVerfGE 1, 14, 39; 7, 99, 105 f.; 68, 1, 68[]
  70. vgl. BVerfGE 68, 1, 68[]
  71. BT-Drs. 17/5359[][]
  72. BT-Drs. 17/6564[]
  73. vgl. BVerfGE 129, 356, 374 f.[]