Keine Identitätsprüfung bei der Einbürgerung

Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist ausschließlich im Aufenthaltsrecht zu prüfen. In einem späteren Einbürgerungsverfahren ist eine solche Prüfung nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dagegen nicht zu wiederholen.

Keine Identitätsprüfung bei der Einbürgerung

In dem entschiedenen Fall hatte es die Einbürgerungsbehörde abgelehnt, die jetzt 22-jährige, türkische Klägerin einzubürgern, weil sie weder einen Reisepass, noch andere Identitätsdokumente besitzt. Die Klägerin, die der yezidischen Religion angehört, war mit ihren Eltern im Alter von sechs Jahren aus der Türkei geflohen und ist als Asylberechtigte anerkannt. Sie hat in Deutschland das Abitur bestanden und ein Studium aufgenommen. Als Yezidin ist sie im türkischen Personenstandsregister nicht verzeichnet.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat nun die Behörde verpflichtet, die Klägerin einzubürgern: Die Klägerin erfülle alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Einbürgerung setze unter anderem einen längerfristigen Aufenthaltstitel voraus. Diesen erhalte ein Ausländer im Regelfall nur dann, wenn er einen Reisepass besitze und seine Identität geklärt sei. Asylberechtigte Einbürgerungsbewerber müssten für die Einbürgerung einen Reiseausweis für Flüchtlinge vorlegen, den sie ebenfalls grundsätzlich nur bekämen, wenn ihre Identität klar sei. Auf diese Weise sei der Sache nach gesichert, dass die Identität im Aufenthaltsrecht geprüft werde. Dies sei daher im Einbürgerungsverfahren nicht zu wiederholen. Abgesehen davon sei die Identität der Klägerin aufgrund der Angaben im Asylverfahren ausreichend geklärt. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen zumutbaren Möglichkeiten sie türkische Identitätsdokumente erlangen könnte.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2010 – 19 A 1412/09 (nicht rechtskräftig; Revision zugelassen)