Outlet-Center und das interkommunale Abstimmungsgebot

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Antrag der Stadt Gronau abgelehnt, die vom Landrat des Kreises Steinfurt erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung des Euregio-Outlet-Center in Ochtrup vorläufig außer Kraft zu setzen: Es lasse sich nicht feststellen, dass das zugelassene Vorhaben gegen das hier allein als Abwehrrecht der Antragstellerin in Betracht kommende interkommunale Abstimmungsgebot verstoße. Das Gebot, sich mit der Antragstellerin abzustimmen, sei durch die Stadt Ochtrup nur bei der Änderung des betreffenden Bebauungsplans, nicht jedoch bei Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu erfüllen gewesen.

Outlet-Center und das interkommunale Abstimmungsgebot

Der Antrag könne daher im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren nur erfolgreich sein, wenn der Bebauungsplan der Stadt Ochtrup offensichtlich die Planungshoheit der Antragstellerin verletze. Derartige Mängel seien jedoch nicht offensichtlich. Gegen einen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot spreche bereits, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im September 2009 eindeutig festgestellt habe, dass das Abstimmungsgebot nicht verletzt sei. Vielmehr sei das Oberverwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt, dass allein die konkurrierenden Planungen der Antragstellerin das Abstimmungsgebot gegenüber der Stadt Ochtrup verletzen könnten. Auch die Ausführungen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ergäben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gewichtige Aspekte zu Gunsten der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben seien. So habe die Antragstellerin unter anderem nicht überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Schließung eines Kaufhauses in der Gronauer Innenstadt im Fall der Realisierung des Vorhabens beispielsweise eine Unterversorgung der in Gronau ansässigen Bevölkerung zu erwarten sei. Allein die Erwartung, dass auch geringfügige Umsatzrückgänge im Bereich von Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Lederwaren und Sportartikel gravierende städtebauliche Auswirkungen hätten, genüge insoweit nicht, zumal noch ungeklärt zu sein scheine, welche Einzelhandelsnutzungen an die Stelle des Kaufhauses treten würden.

Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 6. September 2010 – 2 L 419/10