Präventive Gewinnabschöpfung

Bei der Sicherstellung eines Geldbetrages zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 26 Nr. 1 Nds. SOG) im Rahmen der sogenannten „präventiven Gewinnabschöpfung“ sind zwei Varianten denkbar: Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann sich zum einen aus der Verwendungsabsicht des Besitzers des Geldbetrages ergeben („Gefahr durch das Geld“). Zum anderen kann sich eine gegenwärtige Gefahr dadurch ergeben, dass durch die Auszahlung des Geldes an den Besitzer Rückzahlungsansprüche des wahren Berechtigten vereitelt oder erschwert werden („Gefahr für das Geld“).

Präventive Gewinnabschöpfung

Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr „durch das Geld“ muss mit hinreichender Sicherheit zu befürchten sein, der Besitzer des Geldes werde dies unmittelbar zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwenden. Notwendige Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass das sichergestellte Geld selbst aus Straftaten stammt. Wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der sichergestellte Geldbetrag deliktischen Ursprungs ist, und keine vernünftigen Zweifel an der Herkunft des Geldbetrages aus Straftaten bestehen, kann dies ggf. – insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität – die Prognose stützen, der Betrag werde mit hinreichender Sicherheit auch zukünftig zur Begehung vergleichbarer Straftaten eingesetzt.

Eine gegenwärtige Gefahr „für das Geld“ kann nur bestehen, wenn Rückforderungsansprüche des wahren Berechtigten existieren. Für diesen Umstand ist grundsätzlich die Behörde materiell beweisbelastet. Die Sicherstellung eines Geldbetrages wegen einer Gefahr „für das Geld“ ist regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn die zu schützenden Rückforderungsansprüche – beispielsweise wegen der Regelung des § 817 Satz 2 BGB – keinen zivilrechtlichen Schutz genießen und die Sicherstellung des Geldes dem mutmaßlichen Willen der Forderungsinhaber zuwider läuft.

Nach Einzahlung eines Bargeldbetrages auf ein Bankkonto kann dessen Sicherstellung im Rahmen der „präventiven Gewinnabschöpfung“ nicht mehr auf § 26 Nr. 2 Nds. SOG gestützt werden.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 02. Dezember 2009 -5 A 238/08