Prozesskostenhilfe – nach erfolgter Abschiebung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO) oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich.

Prozesskostenhilfe – nach erfolgter Abschiebung

Die Bezugnahme auf die in der Vorinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich – wie hier – infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben1.

Besondere Gründe, die den Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten2 sind darzulegen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2015 – V ZA 27/14

  1. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 03.02.2011 – V ZB 320/10[]
  2. dazu BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 03.02.2011- V ZB 320/10[]