Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einreichung der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 76 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO) oder einer gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung erforderlich.
Die Bezugnahme auf die in der Vorinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich – wie hier – infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben1.
Besondere Gründe, die den Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten2 sind darzulegen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Mai 2015 – V ZA 27/14











