Entscheidet ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil, kann darin ein Verfahrensfehler liegen1.
Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23.01.1996 – 11 B 150.95, Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369).
Kein Verfahrensmangel liegt jedoch vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden2. Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des iudex a quo auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 2016 – 1 B 2.16










