Rechtsmittelverzicht als Einwilligung in eine Sprungrevision

Erklärt eine Partei, für den Fall, dass der Gegner ein Revisionsverfahren betreiben will, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, kann die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB analog als Zustimmung zur Sprungrevision ausgelegt werden.

Rechtsmittelverzicht als Einwilligung in eine Sprungrevision

Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision, die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wurde, der Revisionsschrift beizufügen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung der Zustimmungserklärung an das Gericht per Telefax genügen lassen unabhängig davon, ob der Revisionskläger die Zustimmungserklärung seinerseits per Telefax oder auf andere Weise empfangen hat1. Denn es besteht kein Grund, diesen Übermittlungsweg nicht für die Zustimmungserklärung des Gegners und deren Weiterleitung zuzulassen, nachdem auch die Einlegung der Revision selbst per Telefax zulässig ist2. Soweit der 2. und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten hatten3, haben sie auf Anfrage des 9. Senats mitgeteilt, dass sie daran nicht festhalten.

Das von der Klägerin im hier entschiedenen Fall vorgelegte Schreiben, nach dem die Beklagte bereit ist, für den Fall, dass die Klägerin ein Revisionsverfahren betreiben will, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, enthält zwar keine wörtliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision. Das Schreiben kann aber im Sinne der Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB analog), weil darin ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, der sich auch auf den Verzicht auf die Berufung bezieht. Dieser wiederum ist nach § 134 Abs. 5 VwGO die Folge der Zustimmung zur Sprungrevision. Dem Schutz der Beklagten, sie vor entsprechender Unkenntnis zu bewahren, ist damit genüge getan4.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – 9 C 6.2014 –

  1. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 – 9 C 10.14[]
  2. stRspr, zu § 161 Abs. 1 SGG, vgl. BSG, Urteile vom 19.03.1997 – 6 RKa 36/95 – NZS 1998, 152; vom 22.04.1998 – B 9 SB 7/97 R 17 f.; vom 13.03.2001 – B 3 KR 12/00 R – BSGE 88, 1, 2 f.; vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R – BSGE 108, 289 Rn. 13; und vom 12.07.2012 – B 3 KR 18/11 R – BSGE 111, 200 Rn. 8[]
  3. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.08.2005 – 6 C 20.04, Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 52 Rn. 14 ff.; vom 18.01.2006 – 6 C 21.05, Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 53 Rn. 5 ff; und vom 18.09.2008 – 2 C 125.07 1, 9[]
  4. zur Auslegung von prozessualen Willenserklärungen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 70.88, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5 m.w.N.[]