Die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen auf einem privaten Bestattungsplatz ist nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig.
So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste verstreuen will. Der beklagte Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Nachdem die hiergegen erhobene Klage vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden ist, verfolgt der Kläger sein Ziel weiter vor dem Oberverwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind die Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestattungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang steht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber hat bei der Regelung des Bestattungsrechts den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Friedhofszwang dient dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen. Dem Wandel der gesellschaftlichen Auffassung zur Bestattungskultur hat der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und sogenannten Friedwäldern zulässt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2012 – 7 A 10005/12.OVG











