Ebenso wie das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach § 93 VwGO kann auch die das Widerspruchsverfahren führende Behörde eine Trennung oder Verbindung von Widerspruchsverfahren nach ihrem weit zu verstehenden Verfahrensermessen vornehmen. Der Vorwurf einer sachwidrigen Verfahrensgestaltung kommt insoweit nur bei willkürlichem Verhalten der Behörde in Betracht, für das kein vertretbarer Grund angeführt werden kann.
Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 10 LVwVfG, der auch im Widerspruchsverfahren subsidiär Anwendung findet1. Nach diesem Grundsatz ist die das Verfahren führende Behörde grundsätzlich befugt, im Rahmen ihres Verfahrensermessens gleichliegende oder ähnlich liegende Verfahren zu verbinden oder sie, auch wenn sie aufgrund eines einzigen Antrags oder von Amts wegen gemeinsam begonnen wurden, zu trennen2.
Dabei ist das den Behörden eröffnete Verfahrensermessen grundsätzlich weit zu verstehen. Der Vorwurf einer sachwidrigen Verfahrensgestaltung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn den beteiligten Behörden der Vorwurf willkürlichen Verhaltens zu machen wäre und kein vertretbarer Grund dafür angeführt werden könnte, von einer Verfahrenstrennung abzusehen. Davon kann hier aber keine Rede sein.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13. Juni 2016 – 1 K 237/14










