Die Grundsätze, die in Bezug auf die Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gelten, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt1.
Nach diesen Grundsätzen liegt ein offenkundiger Rechtsverstoß nicht stets, das heißt ohne Rücksicht auf das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, vor, wenn ein Gericht einschlägige Normen und Grundsätze des Unionsrechts unerwähnt lässt und – in Folge der mangelnden Erkenntnis des Unionsrechts – ein gemäß Art. 267 AEUV erforderliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht zieht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2016 – III ZR 230/15
- vgl. EuGH, Urteile vom 30.09.2003 – C224/01 – Köbler, Slg. 2003, I10290; und vom 13.06.2006 – C173/03 – Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006, I5204[↩]










