Ein Vereinsverbot ist rechtmäßig, wenn wegen der Beteiligung bzw. Unterstützung durch Vereinsmitglieder mehrere gewichtige Straftaten dem Verein zuzurechnen sind.
So die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall des vom schleswig-holsteinischen Innenminister ausgesprochenen Verbots der „Hells Angels MC Charter Flensburg“ aus dem April 2010. Der Innenminister hatte sein Verbot mit einer Reihe von Straftaten von Vereinsmitgliedern begründet, die auch für den Verein prägend seien. Darunter waren auch eine vom Flensburger Vereinspräsidenten in Anwesenheit mehrerer Vereinsmitglieder begangene gefährliche Körperverletzung gegen ein Mitglied der konkurrierenden „Bandidos“ auf der Bundesautobahn 7, der Versuch einer Schutzgelderpressung des Präsidenten gegenüber dem Inhaber eines Tatooladens sowie mehrere Waffendelikte hochrangiger Vereinsmitglieder.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts sind diese Straftaten als ausreichend für ein Vereinverbot anzusehen. Wegen der Beteiligung bzw. Unterstützung durch Vereinsmitglieder seien mehrere gewichtige Straftaten dem Verein zuzurechnen.
Nicht bestätigt habe sich allerdings, dass das Flensburger Charter der Hells Angels sich auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Eine entsprechende Feststellung des Innenministers in der Verbotsverfügung hat das Oberverwaltungsgericht daher aufgehoben. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen. Der Innenminister hatte sein Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein seine Mitglieder und deren Angehörige bei einer Inhaftierung finanziell unterstütze und damit staatliche Sanktionen unterlaufe und außerdem das Gewaltmonopol des Staates leugne. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – 4 KS 2/10










