Der Ausländer hat es nicht zu vertreten, wenn eine Abschiebung auf Grund einer von ihm beantragten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden kann. Das Scheitern der Abschiebung aus diesem Grunde rechtfertigt keine weitere Verlängerung einer bereits über drei Monate andauernden Abschiebungshaft.
Die erneute Verlängerung der Sicherungshaft stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) dar.
Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nicht nur, von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist1. Das Verfassungsgebot zwingt vielmehr auch dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen, wobei zu bedenken ist, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird2. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, nach der die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, stellt sich als eine einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar3.
Die Regelung in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG lässt erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine Haftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Daraus folgt, dass die Verlängerung einer zunächst in zulässiger Weise auf drei Monate befristeten Haftanordnung unzulässig ist, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von dem Ausländer nicht zu vertreten sind4. Liegen solche Gründe nicht vor, verletzt eine dennoch von dem Haftrichter angeordnete Verlängerung der Sicherungshaft über drei Monate hinaus den Ausländer in seinem Freiheitsgrundrecht.
So ist es hier.
Der Ausländer hat es nicht zu vertreten, wenn eine Abschiebung auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden kann. Das Scheitern der Abschiebung aus diesem Grund rechtfertigt keine weitere Verlängerung der bereits über drei Monate andauernden Abschiebungshaft.
Die durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht nach § 123 VwGO eingetretene Verzögerung ist von dem Ausländer nach dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Wahrnehmung der durch das Gesetz eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten dem Rechtssuchenden nicht zum Nachteil gereichen darf5, nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Aussetzung der Abschiebung durch das Verwaltungsgericht rechtswidrig gewesen sein sollte, wie die Beteiligte zu 2 meint. Für eine Haftverlängerung kommt es darauf nicht an, weil die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen sind. Der Haftrichter hat diese bei der Entscheidung über den Haftantrag der Behörde als Tatsache zu berücksichtigen, jedoch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen6.
Die weitere Haftverlängerung war auch dann nicht mehr verhältnismäßig, wenn die Beteiligte zu 2 vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den für eine Abschiebung des Betroffenen erforderlichen besonderen Vorkehrungen nichts gewusst haben und es ihr auch nicht vorzuwerfen sein sollte, dass sie sich erst danach um eine medizinische Versorgung des Betroffenen nach der Ankunft im Zielstaat bemühte. Hat der Ausländer den seine Abschiebung hindernden Grund nicht zu vertreten, ist eine Verlängerung der Sicherungshaft über drei Monate hinaus unzulässig und zwar unabhängig davon, ob der Behörde wegen des Scheiterns früherer Abschiebungsversuche ein Vorwurf zu machen ist oder nicht.
Andere von dem Betroffenen zu vertretende Abschiebungshindernisse, die eine Verlängerung der Abschiebungshaft auf bis zu sechs Monate7 rechtfertigten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Ein Abschiebungshindernis entstand nicht dadurch, dass der Betroffene sich weigert, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, und dadurch das für seine Rückführung erforderliche aufwendige Abschiebungsverfahren in Gang gesetzt hat. Dies ist kein dem Betroffenen zurechenbarer Umstand, durch den ein Abschiebungshindernis geschaffen worden ist8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2011 – V ZB 261/10
- BVerfG, NVwZBeilage Nr. 3/1996, 17, 18; InfAuslR 2001, 116, 117[↩]
- BVerfG, aaO[↩]
- BVerfG, aaO, zum gleichlautenden § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 11.07.1996 – V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 237, vom 25.03.2010 – V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175, 1176 Rn. 19 und vom 06.05.2010 – V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361, 362 Rn. 24[↩]
- vgl. OLG Celle, FGPrax 2007, 40, 41[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.05.2010 – V ZB 121/10, Rn. 10, juris[↩]
- § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – V ZB 193/09, InfAuslR 2010 361, 362[↩]











