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Bandenwerbung für Glücksspiele

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5. Oktober 2010 | Wirtschaftsrecht

Bereits mit der Vergabe von Werberechten an der Bandenwerbung in Fußballstadien an einen externen Dienstleister nimmt der Berechtigte eine Wettbewerbshandlung bzw. geschäftliche Handlung zu Gunsten derjenigen (ihm möglicherweise noch unbekannten) Unternehmen vor, die später auf diesen Flächen werbend in Erscheinung treten.

Die auf einer Werbefläche herausgestellte isolierte Nennung des Namens eines Unternehmens ist auch dann Werbung im Rechtssinne, wenn dies ohne Anpreisung eines konkreten Angebots geschieht. Dies gilt umso mehr, wenn der Unternehmensname mit dem erweiternden Zusatz einer Top-Level-Domain versehen ist, weil die angesprochenen Verkehrskreise hiermit aufgefordert werden, diese Seite aufzusuchen und sich über das Angebot zu informieren.

Der Verpächter von Werbeflächen ist grundsätzlich für ein rechtsverletzendes Verhalten seines Pächters in Bezug auf diese Fläche rechtlich (mit)verantwortlich. Er ist verpflichtet, einen Rechtsverstoß jedenfalls nach dessen Kenntnis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Die vertragliche Verpflichtung des Pächters auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften reicht hierfür nicht.

Ein derartiges Handlungsgebot besteht indes nur dann, wenn aus Sicht des Verpflichteten die Qualität des Handelns als Rechtsverletzung ohne unüberwindbare rechtliche Zweifelsfragen zu beurteilen ist.

Bei einer sowohl national-rechtlich als auch europarechtlich sehr komplexen und rechtlich hoch streitigen Materie (hier: Glücksspielrecht) ist es auch einem großen und einflussreichen Verband nicht zuzumuten, auf eine Abmahnung innerhalb einer Frist von weniger als 2 Arbeitstagen die Rechtslage verbindlich einzuschätzen und die behauptete Rechtsverletzung – z. B. durch außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses – sofort zu unterbinden.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8. April 2009 – 5 U 169/07

 

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