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Kartellrechtliche Obergranze bei den Wassergebühren?

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29. August 2011 | Wirtschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Verfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (ehemals Wirtschaftsministerium) Baden-Württemberg aufgehoben, die als Landeskartellbehörde in einem sogenannten Missbrauchsverfahren nach §§ 19, 32 ff. GWB gegen die Energie Calw GmbH als Wasserversorgungsunternehmen ergangen war, aufgehoben.

Mit dieser Verfügung sollte die Energie Calw GmbH verpflichtet werden, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 bei allen Tarif-Wasserkunden bei der Berechnung der Wasserentgelte einen Nettopreis von nicht mehr als 1,82 € je Kubikmeter anzulegen; im Fall bereits erfolgter Endabrechnung sollte bis zum 31. Mai 2011 allen Wasserkunden die Differenz erstattet werden.

Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart konnte die Prüfmethodik der Landeskartellbehörde schon im Ansatz nicht billigen. Er beanstandete, dass von ihr nicht die von § 19 Abs. 4 Nr.2 GWB für eine Preismissbrauchskontrolle vorrangig gebotene Untersuchung und Darstellung nach dem sogenannten Vergleichsmarktkonzept („Als-Ob-Wettbewerb“) vorgenommen worden, sondern stattdessen eine Kosten- und Kalkulationskontrolle nach eigenen Kalkulationsmaßstäben erfolgt ist. Die Rahmenbedingungen für eine kartellrechtliche Bewertung stellen sich – so der Senat – nach dem Willen des Gesetzgebers grundlegend anders dar als bei Elektrizität und Gas. Zwar ist eine Kosten- und Kalkulationskontrolle der Kartellbehörde nicht grundsätzlich verwehrt. Liegt allerdings wie hier, worauf die Landeskartellbehörde selbst verwiesen hat, eine ersichtlich vollständige Übersicht über die Tarife der privaten Wasserversorger vor, so ist jenem – wenngleich monopolistisch strukturierten – Vergleichsmarkt im Rahmen der Missbrauchsbewertung Geltung zu verschaffen.

Zur Missbräuchlichkeit der von der Energie Calw GmbH geforderten Wasserentgelte hat sich das Gericht nicht abschließend geäußert, da die Verfügung schon wegen des von der Landeskartellbehörde gewählten Kontrollinstrumentariums aufzuheben war. Im Rahmen der Begründung seiner Kostenentscheidung, wonach jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss, hat der Senat jedoch zu erkennen gegeben, dass es nach seiner Ansicht nicht fraglich war, dass die Landeskartellbehörde eine Missbrauchskontrolle üben durfte und diese insbesondere bei der Energie Calw GmbH angezeigt erschien, da diese im Feld der ausschließlich monopolisierten Wasserversorger zu den absolut teuersten gehörte, in einem späteren Erfassungszeitraum gar der teuerste war. Dies gebiete gleichsam eine Kontrolle. Auch sei nicht fern liegend, dass eine Kontrolle mit einem billigenswerten Ansatz zu einem ähnlichen Ergebnis wie dem führe, das in der angegriffenen, aber aufzuhebenden Verfügung niedergelegt ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 25. August 2011 – 201 Kart 2/11

 

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