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Keine Hotelverlosung im Internet

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18. November 2009 | Wirtschaftsrecht

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein vom Niedersächsischen Innenministerium ausgesprochenes Verbot einer Hotelverlosung im Internet bestätigt, da dieses Verbot nach Ansicht der Göttinger Verwaltungsrichter voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin betreibt im Harz ein ihr gehörendes Hotel, das sie verkaufen will. Ihre Idee ist, das Hotel im Internet zu verlosen. Diese Verlosung betreibt sie von zwei Internetseiten aus, von denen eine eine österreichische Domain hat. Nach der Idee der Antragstellerin sollten insgesamt 9.900 Spielteilnehmer durch Zahlung eines Spieleinsatzes von je 97 Euro die Berechtigung erwerben, an einer Verlosung teilzunehmen, deren 1. Preis das Hotelgrundstück wäre. Sollte bis zu einem bestimmten Stichtag eine Mindestteilnehmerzahl von 6.200 nicht erreicht werden, sollte die Verlosung ausfallen und die Teilnehmer ihren Einsatz unter Abzug einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr von 19,00 Euro zurück erhalten. Nachdem die Antragstellerin dieses Vorhaben bei dem dafür zuständigen Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration angezeigt hatte, untersagte das Ministerium die Verlosung mit Bescheid vom 26. Juni 2009 für ganz Deutschland mit Ausnahme von Bayern und stellte der Antragstellerin mehrere Möglichkeiten der Umsetzung anheim. Ihr Vorhaben stelle ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel im Internet dar.

Gegen diesen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gestellt. Ihr Hauptargument war, dass es sich um eine österreichische Veranstaltung handele, für die der Antragsgegner nicht zuständig sei. In Österreich seien Hausverlosungen erlaubt.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Göttingen jedoch nicht.

Es komme für das anzuwendende Recht nicht darauf an, wo die Domain registriert sei, sondern darauf, wo den Spielern die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werde. Dies sei in Deutschland der Fall. Der Antragsgegner als Niedersächsische Behörde habe auch die Untersagung für ganz Deutschland – mit Ausnahme von Bayern – aussprechen dürfen, weil alle anderen Bundesländer – mit Ausnahme von Bayern – ihn hierzu ermächtigt hätten. Es handele sich bei der Hausverlosung auch um unerlaubtes Glücksspiel, denn es werde für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt und die Entscheidung über den Gewinn hänge vom Zufall ab. Das Spiel habe mit der Anmeldung der Teilnehmer bei der Antragstellerin auch schon begonnen, denn die Teilnehmer hätten danach keinen Einfluss mehr auf den weiteren Gang des Spiels. Ein solches Glücksspiel sei im Internet ausnahmslos verboten. Europa- oder verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen die Untersagung und die ihr zugrunde liegenden Vorschriften nicht. Denn das Verbot, im Internet Glücksspiele anzubieten, sei durch Aspekte der Suchtprävention und des Jugendschutzes gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 12. November 2009 – 1 B 247/09

 

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