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Rauchverbot im Thekenraum einer Zwei-Raum-Gaststätte

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15. Juli 2011 | Wirtschaftsrecht

In Rheinland-Pfalz kann in Zwei-Raum-Gaststätten der kleinere, separate Raum als Raucherzimmer genutzt werden. Dies gilt freilich dann nicht, wenn der andere, rauchfreie Raum nur über diesen Raucherraum erreicht werden kann.

So hat aktuell das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage einer Gastwirtin aus Bruchmühlbach-Miesau gegen eine Anordnung der beklagten Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, den Thekenraum ihrer Gaststätte rauchfrei zu halten, abgewiesen:

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte, die aus zwei Gasträumen besteht. Der sog. Thekenraum ist nach dem Einbau eines Ofens 41,94 m² groß. Das Nebenzimmer hat eine Fläche von 42,18 m². Die Gaststätte kann ausschließlich über den Thekenraum betreten werden. In das Nebenzimmer gelangt man nur durch den Thekenraum. Die Klägerin erlaubt ihren Gästen im Thekenraum das Rauchen, während das zweite Zimmer rauchfrei gehalten wird. Die Beklagte ordnete im Juni 2010 u.a. an, dass der Thekenraum rauchfrei sein müsse. Dieser stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. In Gaststätten mit mehreren Räumen sei nach dem Nichtraucherschutzgesetz nämlich das Rauchen nur in Nebenräumen zulässig.

Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage und berief sich darauf, der Thekenraum sei etwas kleiner als der als Speisesaal bezeichnete zweite Raum und dürfe deshalb als Raucherzimmer genutzt werden.

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Neustadt jedoch nicht. Die Richter führten in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die Gaststätte der Klägerin bestehe aus einem Thekenraum, der von allen Gästen betreten werden müsse, und einem separaten Nebenzimmer, das typischerweise auch für gesonderte Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern oder Vereins- und Parteisitzungen genutzt werde. Bei einer solchen Gaststätte dürfe im Thekenraum gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes nicht geraucht werden, weil nur so sichergestellt sei, dass den nichtrauchenden Gästen stets ein rauchfreier (Haupt-)Bereich zur Verfügung stehe.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juli 2011 – 4 K 222/11.NW

 

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