Bestehen Unterlassungsansprüche gegen mehrere Personen – in dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegen den Autor und den Verlag – so handelt es sich gebührenrechtlich gleichwohl noch um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Dem Rechtsanwalt stehen also aufgrund der getrennten Geltendmachung der beiden Unterlassungsansprüche keine zusätzlichen Vergütungsansprüche (und damit dem Geschädigten auch keine zusätzlichen Schadensersatzansprüche gegen die Unterlassungsschuldner) zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war1.
Die Annahme, bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den Autor einerseits und den Verlag andererseits handle es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, weil der Anwalt die Ansprüche gegen die unterschiedlichen Störer in getrennten Überprüfungen feststellen müsse, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wo-bei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen.
Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören2.
Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen3. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen4.
Der Beurteilung als eine Angelegenheit steht auch nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung hinsichtlich verschiedener in Anspruch zu nehmender Personen – etwa des Autors des Artikels und des Verlags aufgrund der Verbreiterhaftung – getrennt zu prüfen ist5. Insofern mag es sich um verschiedene Gegenstände handeln6. In einer Angelegenheit können indes mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben behandelt werden (BGH, Urteile vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO, Rn. 25; vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, aaO Rn. 16, 21; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 15 Rn. 6, 8)).
Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit – hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche gegen den Verlag einerseits und den Autor andererseits – aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand7. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten8. Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem den verschiedenen Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, näheren Vortrags.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 152/09
- BGH, Urteile vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, VersR 2008, 413, 414; vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO; vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, aaO Rn. 14; vom 03.08.2010 – VI ZR 113/09, aaO Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, aaO; vom 04.03.2008 – VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 f.; vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO, S. 1271 f.; vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, aaO Rn. 16; vom 03.08.2010 – VI ZR 113/09, aaO Rn. 17, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, aaO Rn. 19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2005 – IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.12.2003 – IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045[↩]
- LG Frankfurt/Main, AfP 2009, 77, 78; a.A. LG Berlin, JurBüro 2009, 421, 422; AfP 2009, 86, 87[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 05.10.2005 – VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786 f.; vom 15.04.2008 – X ZB 12/06, AnwBl 2008, 638; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 302, 303[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, aaO; vom 04.03.2008 – VI ZR 176/07, aaO; vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO, S. 1272; vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, aaO Rn. 26, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 26.05.2009 – VI ZR 174/08, aaO; vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09, aaO Rn. 27, jeweils m.w.N.[↩]











