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Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro

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2. August 2010 | Wirtschaftsrecht

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf stellt es keine irreführende Werbung dar, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird.

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit “Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro” geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers). Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten1.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 – I-20 U 28/10

  1. LG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.09.2009 und vom 18.12.2009 – 38 O 58/09

 

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