Das unbezifferte Schmerzensgeld

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Er steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden.

Das unbezifferte Schmerzensgeld

Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden.

Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll1.

Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Kläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht2.

Das gilt erst recht im Fall einer offenen Teilklage („Teilschmerzensgeld“).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15

  1. vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1981 – VI ZR 162/80, NJW 1982, 340[]
  2. vgl. BGH, Urteil 28.02.1984 – VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807, 1809[]