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Kaiser-Kinder

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6. Oktober 2009 | Zivilrecht

Auch für die Kinder von Prominenten besteht kein umfassender Anspruch gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljährigkeit zu unterlassen.

In zwei jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreiten hatten die minderjährigen Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.

Das erstinstanzlich mit den beiden Rechtsstreiten befasste Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Verlages zurückgewiesen2. Vor dem Bundesgerichtshof hatten die Hamburger Urteile jedoch keinen Bestand, der BGH hob auf die Revisionen der Beklagten die Hamburger Urteile auf und wies die Klagen ab.

Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person nach den Urteilen der Karlsruher Bundesrichter auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08

  1. LG Hamburg, Urteile vom 29.08.2008 – 324 O 24/08 und 324 O 23/08
  2. OLG Hamburg – Urteile vom 11.11.2008 – 7 U 87/08 und 7 U 86/08

 

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