Ein Zivilgericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem es die Beklagte weitergehend als von der Klägerin erstinstanzlich beantragt zur Unterlassung verurteilt. Dieser Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird allerdings dadurch geheilt, dass die Klägerin im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat.
Damit hat sich die Klägerin den Urteilsausspruch des Landgerichts zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren entsprechend erweitert1.
Andererseits liegt in der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung, in die das Gericht zusätzlich einen Hinweis auf die konkrete Verletzungsform („wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:“) aufgenommen hat, nicht ebenfalls ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
§ 308 Abs. 1 ZPO hindert das Gericht nach allgemeiner Meinung nicht daran, ein im Klageantrag enthaltenes Minus zuzusprechen2. So liegt der Fall hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einem weit gefassten Unterlassungsantrag, wie er in der Verurteilung des Landgerichts Ausdruck gefunden hat, im Allgemeinen anzunehmen, dass jedenfalls die konkret beanstandete Verletzungshandlung untersagt werden soll3. In einem abstrakt formulierten Unterlassungsbegehren ist daher die konkrete Verletzungsform, wie sie vom Berufungsgericht in den Unterlassungstenor aufgenommen worden ist, als Minus enthalten4.
Dass es ihr jedenfalls auf eine Untersagung der konkret beanstandeten Verletzungsform ankommt, hat die Klägerin im hier entschiedenen Fall im Übrigen auch noch in der Berufungsinstanz dadurch verdeutlicht, dass sie in der Berufungserwiderung ausgeführt hat, es sei nicht zu beanstanden, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils weiter gefasst sei und insbesondere nicht auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehme, da das Landgericht den rechtlich relevanten Sachverhalt durch Bezugnahme auf den mit der Anlage K1 vorgelegten Werbeprospekt konkretisiert habe und die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Tenors heranzuziehen seien.
Ebenfalls keinen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellt es dar, dass das Berufungsgericht die Tenorierung des Landgerichts („es zu unterlassen, den niedrigsten Gesamtpreis … nur in der Form anzugeben, dass dieser nur mit Angabe … dargestellt wird“) dahingehend ergänzt hat, dass die Formulierung im zweiten Teil nunmehr lautet: „dass dieser nur durch einen Verweis mit der Angabe … dargestellt wird“. Gegenüber der (aufgrund des fehlenden Artikels „der“ auch grammatikalisch unvollständigen) Formulierung des Landgerichts handelt es sich hierbei lediglich um eine genauere Umschreibung der konkreten Verletzungsform, aus der sich ebenfalls keine weitergehende Verurteilung ergibt
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24
- vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1994 – VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351 83]; Urteil vom 03.04.2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 50] – Reinigungsarbeiten; Urteil vom 16.11.2005 – VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062 11][↩]
- vgl. BGHZ 207, 163 17]; BAGE 144, 378 16]; BeckOK.ZPO/Elzer, 57. Edition [Stand 1.07.2025], § 308 Rn. 47; Musielak/Hüntemann in MünchKomm.ZPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 9, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 23] = WRP 2007, 1341 – Änderung der Voreinstellung I, mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181 14] = WRP 2001, 28 – dentalästhetika; Urteil vom 11.12.2003 – I ZR 50/01, GRUR 2004, 605 26] = WRP 2004, 735 – Dauertiefpreise; Urteil vom 17.08.2011 – 9 – I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 19] = WRP 2012, 198 – Auftragsbestätigung, jeweils mwN[↩]
Bildnachweis:
- Bundesgerichtshof (Eingangsbereich): Andreas Praefcke | CC BY 3.0 Unported











