Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile – und die Grunderwerbsteuer

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters -ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile- rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten1.

Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile – und die Grunderwerbsteuer

Einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG kommt keine die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendende Wirkung für die Festsetzungsfrist zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf die Grundstücke vollständig fehlen.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hat eine GmbH geklagt, deren Alleingesellschafterin eine Stadt ist. Die GmbH war zusammen mit anderen Gesellschaftern an der X-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der X-GmbH betrug 3.600.000 €. Davon hielt die GmbH 3.400.000 € (94,444 %), die X-GmbH selbst 10.920 € (0,303 %), die Stadt 168.800 € (4,688 %), die Y-AG (AG) 19.920 € (0,553 %). Die übrigen Anteile wurden von anderen Gesellschaftern gehalten. Die X-GmbH war zunächst alleinige Kommanditistin einer Objektgesellschaft (Z-KG). Komplementärin der Z-KG war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die X-GmbH war und die nicht am Vermögen der KG beteiligt war.2009 erwarb die GmbH von der X-GmbH den größten Teil der Kommanditeinlage an der Z-KG und einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Insgesamt waren ab diesem Zeitpunkt am Vermögen der Z-KG die GmbH zu 94, 9 % und die X-GmbH zu 5, 1 % beteiligt. Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG verfügten über umfangreichen Grundbesitz. Mit notarieller Vereinbarung vom 26.01.2010 verkaufte die Y-AG ihren Geschäftsanteil an der X-GmbH in Höhe von 19.920 € an die X-GmbH. Der Notar übersandte dem Finanzamt mit Schreiben vom 27.01.2010 eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung der Urkunde. Das Schreiben war adressiert an das „Finanzamt …“ und wies folgenden Betreff aus: „Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 26.01.2010 UR-Nr. , Firma …, Steuer-Nr. ; hier: Anzeige gem. § 54 EStDV“. Der Text des Schreibens bestand aus zwei Sätzen, die durch einen Absatz optisch voneinander getrennt waren. Der zweite Satz lautete: „Die einfache Ablichtung bitte ich höflich an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzureichen.“ Eine Weiterleitung der Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle erfolgte nicht. Beide Ablichtungen wurden zu der bei der Körperschaftsteuerstelle geführten Vertragsakte genommen. Am 25.04.2016 erreichte das Finanzamt ein als Anzeige nach §§ 19, 20 GrEStG gekennzeichnetes Schreiben der GmbH vom gleichen Tag, in dem diese mitteilte, dass es mit dem Erwerb der AG-Anteile durch die X-GmbH möglicherweise zu einer Anteilsvereinigung gekommen sei.

Mit Bescheid vom 21.11.2017 setzte das Finanzamt gegen die GmbH Grunderwerbsteuer wegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aufgrund des Vertrages vom 26.01.2010 in Höhe von 6.185.734 € fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch der GmbH wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht Münster abgewiesen2.

Die hiergegen gerichtete Revision der GmbH hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass sich aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die X-GmbH die Anteile an dieser Gesellschaft und an der Z-KG in der Hand der GmbH grunderwerbsteuerrechtlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG unmittelbar und mittelbar vereinigt haben und im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Grunderwerbsteuerbescheids vom 21.11.2017 und der nachfolgenden Änderungsbescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH mit notariellem Vertrag vom 26.01.2010 stellt einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang sowohl in Bezug auf die grundbesitzende X-GmbH als auch auf die grundbesitzende Z-KG dar. Die Regelungen sind gleichermaßen auf grundbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften anwendbar3.

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer -soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt- ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und knüpft an das Zivilrecht an4. Beim Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allein maßgeblich, wer zivilrechtlich den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erwirbt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet in der Grunderwerbsteuer grundsätzlich keine Anwendung4. Dasselbe gilt beim Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Maßgeblich ist, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Vereinigen sich dadurch erstmalig in der Hand des Erwerbers die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft zu mindestens 95 %, wird dieser so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft erworben5.

Bei der Prüfung, ob die Quote von 95 % bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsvereinigung erreicht ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, außer Betracht. Zivilrechtlich kann eine Kapitalgesellschaft zwar eigene Anteile halten (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 GmbHG, § 71 AktG). Dies ändert aber nichts daran, dass die Gesellschaft begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person sein kann. Der Erwerber, der mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile an dieser erwirbt, beherrscht das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden6.

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters -ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile- rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Beim Erwerb der eigenen Anteile durch die GmbH ist das Rechtsgeschäft zwar nicht darauf gerichtet, dass sich die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, das heißt der GmbH, selbst im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vereinigen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist in diesem Fall jedoch über seinen Wortlaut hinaus erfüllt. Denn beim Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH wird das Gesellschaftsvermögen der GmbH nur noch in den Geschäftsanteilen der verbliebenen Gesellschafter reflektiert7. Aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die GmbH erlangt der rechnerisch ohne Einbeziehung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile zu mindestens 95 % beteiligte Gesellschafter eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an den Grundstücken der Gesellschaft8. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die übrigen, nicht von der Gesellschaft gehaltenen Anteile halten. Für eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist es unerheblich, ob neben dem zu 95 % beteiligten Gesellschafter weitere Gesellschafter an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind. Maßgeblich ist allein, ob einer der Gesellschafter die erforderliche Quote von mindestens 95 % erfüllt. Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist9.

Danach erfüllt der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG. Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG waren -zwischen den Beteiligten unstreitig- grundbesitzende Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG.

Die notarielle Vereinbarung vom 26.01.2010 war darauf gerichtet, dass die X-GmbH ihren Geschäftsanteil in Höhe von 19.920 € von der AG erwirbt. Danach war die X-GmbH an ihrem eigenen Stammkapital in Höhe von 3.600.000 € mit insgesamt 30.840 € (0,856 %) beteiligt. Da die Anteile, die die X-GmbH an sich selbst hält, bei der Berechnung der Quote nicht zu berücksichtigen sind, erhöhte sich die Beteiligung der GmbH an der X-GmbH auf 95,26 % (3.400.000 € von 3.569.160 €). Unerheblich ist nach den vorstehenden Ausführungen, dass die GmbH nicht selbst Erwerberin der Anteile war und aufgrund des Vertrages der X-GmbH der Anspruch auf Übertragung zustand. Selbst wenn der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht als erfüllt angesehen würde, da die GmbH selbst keinen Anteil an der X-GmbH schuldrechtlich erworben hat, wäre der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt, da sich in der Hand der GmbH aufgrund des Anteilserwerbs der X-GmbH unmittelbar mindestens 95 % der Anteile an der X-GmbH vereinigt haben.

Im Hinblick auf die der Z-KG gehörenden Grundstücke kam es -wie das Finanzgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat- zu einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Anteilsvereinigung. Die GmbH war vor dem Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH zu 94, 9 % unmittelbar an der Z-KG als Kommanditistin beteiligt. Indem sich ihre Beteiligung an der X-GmbH auf 95,26 % erhöhte, war ihr auch der Kommanditanteil der X-GmbH in Höhe von 5,1 % zuzurechnen10, sodass sie zu mindestens 95 % an der KG beteiligt war und somit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt hat. Unerheblich ist, ob die GmbH zusammen mit der Stadt bereits vor dem Anteilserwerb eine beherrschende Stellung innehatte. Maßgeblich ist allein die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtungsweise.

Eine -dem § 1 Abs. 3 GrEStG- grundsätzlich vorrangige Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG kommt im Streitfall nicht in Betracht, da Anteile am Gesellschaftsvermögen der Z-KG weder unmittelbar noch mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen sind. Eine (teilweise) Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG im Hinblick auf die bereits vor der Anteilsvereinigung bestehende (unmittelbare) Beteiligung der GmbH an der Z-KG kommt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ebenfalls nicht in Betracht, weil die GmbH den Kommanditanteil erst 2009 erworben hatte, sodass im Jahr der Anteilsvereinigung 2010 die seinerzeit geltende Fünfjahresfrist in Bezug auf den Vorerwerb der KG-Anteile noch nicht abgelaufen war.

Wie das Finanzgericht zu Recht erkannt hat, war im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Grunderwerbsteuerbescheids vom 21.11.2017 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, somit mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen. Die vierjährige reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO endete folglich am 31.12.2017.

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter anderem für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können11.

Eine wirksame Anzeige des vorliegenden grunderwerbsteuerlichen Vorgangs einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG, die zur Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt, setzt voraus, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG die beurkundenden Notare oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG die Steuerschuldner über den Rechtsvorgang bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4 GrEStG) Anzeige erstatten. Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung beziehungsweise nach Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 GrEStG). Die Anzeigepflichten bestehen unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt beziehungsweise wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht. Die Anlaufhemmung einer Festsetzungs- oder Feststellungsfrist tritt deshalb unabhängig von subjektiven Merkmalen schon bei objektiver Anzeigepflichtverletzung ein12.

Die Anzeigepflichten der Notare und Beteiligten bestehen unabhängig voneinander. Hat jedoch einer der Anzeigeverpflichteten eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige Finanzamt erstattet, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass der andere Anzeigepflichtige seine Anzeigepflicht nicht erfüllt13.

Der notwendige Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 20 GrEStG. Unter anderem verlangen § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG mehrere Grundstücke, gelten diese Anforderungen für jedes einzelne Grundstück14.

Es kann dahinstehen, ob § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, wonach die Anzeige des Notars „nach“ amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten ist, auch für die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG anzuzeigenden Rechtsvorgänge gilt. In jedem Fall bedeutet die Formulierung nicht, dass die nach § 20 GrEStG erforderlichen Angaben nicht angegeben werden müssen, wenn sie in einem amtlichen Formular nicht abgefragt werden oder technisch nicht in das Formular eingefügt werden können. In diesem Fall sind die in § 20 GrEStG gesetzlich vorgegebenen Angaben durch Anlagen zum Formular zu ergänzen15.

Danach kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG bei einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Festsetzungsfrist zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen16.

Dem steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, wonach die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch durch eine unvollständige Anzeige beendet werden kann17. Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendet, ist entsprechend dem Normzweck dieser Vorschrift danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde. Entscheidend ist, ob die Anzeige derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Anzeige hinausläuft17.

Zwar mag im Einzelfall eine unvollständige oder unrichtige Anzeige den Anlauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer dann nicht hemmen, wenn alle von dem Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke in der Anzeige aufgelistet wurden, aber beispielsweise eine der Pflichtangaben nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG wie die Katasterbezeichnung oder die Angabe von Straße und Hausnummer des aufgelisteten Grundstücks unvollständig oder unrichtig sind18. Sind die Grundstücke bekannt, ist es für die Finanzbehörde grundsätzlich möglich, die Grundstücke zu identifizieren und die Besteuerung durchzuführen. Eine weitere Anlaufhemmung ist bei einer solchen in Teilen unvollständigen oder unrichtigen Anzeige nicht geboten. Etwas anderes gilt aber schon dann, wenn einzelne Grundstücke in der Auflistung vollständig fehlen. In einem solchen Fall ist es ungewiss, ob und wann das Finanzamt von den fehlenden betroffenen Grundstücken Kenntnis erlangt18. Dies gilt erst recht, wenn der Gesellschaft eine Vielzahl von Grundstücken gehört, in der Anzeige kein einziges dieser Grundstücke benannt ist und lediglich sinngemäß zum Ausdruck kommt, dass der Gesellschaft Grundstücke gehören.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Finanzgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 21.11.2017 und die nachfolgenden Änderungsbescheide vom 14.06.2018; und vom 28.06.2018 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sind.

Die vierjährige Verjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, hier mit Ablauf des Jahres 2013, und endete am 31.12.2017. Der erste Grunderwerbsteuerbescheid erging vor Ablauf der Frist am 21.11.2017. Aufgrund des von der GmbH eingelegten Einspruchs war der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt, sodass die im Laufe des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 14.06.2018; und vom 28.06.2018 ebenfalls noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sind.

Vor Beginn der Festsetzungsfrist ist keine die Anlaufhemmung beendende Anzeige beim Finanzamt eingegangen. Die GmbH selbst hatte keine Anzeige erstattet. Das an das Finanzamt gerichtete Schreiben des Notars vom 27.01.2010, dem die notarielle Urkunde in einfacher und beglaubigter Ablichtung beigefügt war, ist nicht geeignet, die Anlaufhemmung vor Ablauf der drei Jahre zu beenden. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben eindeutig an die für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und von der Körperschaftsteuerstelle hätte weitergeleitet werden müssen. Jedenfalls erfüllt das Schreiben nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 20 GrEStG. Weder in der notariellen Urkunde noch in dem Anschreiben waren die Grundstücke aufgeführt, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind. Das Finanzamt konnte anhand des Schreibens weder erkennen, welche Grundstücke von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, noch eigene Ermittlungen zur genauen Bezeichnung dieser Grundstücke anstellen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2025 – II R 24/22

  1. Fortführung von BFH, Urteil vom 20.01.2015 – II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553[]
  2. FG Münster, Urteil vom 19.05.2022 – 8 K 2516/20 GrE, EFG 2022, 1307[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 27.05.2020 – II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021, 315, Rz 12[]
  4. BFH, Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21, BStBl II 2025, 425, Rz 19[][]
  5. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 22.05.2019 – II R 24/16, BFHE 265, 454, BStBl II 2020, 157, Rz 12; und vom 20.11.2024 – II R 29/21, BStBl II 2025, 425, Rz 20[]
  6. BFH, Urteil vom 18.09.2013 – II R 21/12, BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326, Rz 19; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1095; Behrens in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 711; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 1 Rz 545[]
  7. BFH, Urteil vom 10.04.2024 – II R 22/21, BStBl II 2025, 356, Rz 29[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 20.01.2015 – II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553, Rz 19[]
  9. vgl. BFH, Urteil vom 20.01.2015 – II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553, Rz 21[]
  10. vgl. BFH, Urteil vom 27.05.2020 – II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021, 315, Rz 18 ff.[]
  11. BFH, Urteil vom 25.04.2023 – II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 12[]
  12. BFH, Urteil vom 27.09.2017 – II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 39[]
  13. BFH, Urteil vom 16.05.2023 – II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 11[]
  14. BFH, Urteil vom 25.04.2023 – II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 15[]
  15. vgl. Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 192[]
  16. vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2023 – II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 16[]
  17. BFH, Urteil vom 25.04.2023 – II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 17[][]
  18. BFH, Urteil vom 25.04.2023 – II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 18[][]

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