Das Bonner Landgericht hatte über einen Eilantrag eines anonymen Karnevalsfreundes zu entscheiden. Dieser begehrte die Erweiterung des Bonner Prinzenpaares zu einem Dreigestirn. Die „11. außerordentliche Zivilkammer“ sah sich unter dem Vorsitz der Landgerichtspräsidentin gezwungen, zwischen dem Prinzenpaar (Prinz Christoph I. und Bonna Karin IV.) und der Erweiterung zum Dreigestirn durch einen Bauern zu entscheiden. Der anonyme Karnevalsfreund, der selber die Rolle des Bauern übernehmen wollte, wurde vertreten durch den Vorsitzenden des Bonner Anwaltvereins.

In der Erweiterung zum Dreigestirn sahen Prinz Christoph I. und Bonna Karin IV. die Grundfesten des Bonner Karnevals erschüttert. Gleicher Auffassung war der Streithelfer, Bonns Oberbürgermeister, der das Prinzenpaar unterstützte.
Nach Auffassung des Gerichts ist in diesem Fall aber allein das Rheinische Grundgesetz maßgebend, in dem es eindeutig heißt: „Kenne mer nit, bruche mer nit, fott domett!“ Aufgrund dieser Grundmaxime konnten die Narren von einem versöhnlichen Vergleich überzeugt werden: Es wird keine Erweiterung mit dem anonymen Karnevalsfreund zum Bauern geben. Allerdings darf er den Rosenmontagszug auf der Ehrentribüne verfolgen. Der Eilantrag ist im Gegenzug fallen gelassen worden.
Landgericht Bonn, Vergleich in der närrischen Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2011