Das Hängebauchschwein im Wohngebiet

Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Das Hängebauchschwein im Wohngebiet

Die Stadt Recklinghausen ist gegen die Schweinehaltung unter anderem eingeschritten, weil insbesondere die Belästigung der Nachbarn durch Gerüche ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung begründe.

Das Verwaltungsgericht Recklinghausen hielt diese Verfügung für rechtmäßig, weil die Halterin der Schweine nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück sei1: Das Grundstück der Tierhalterin liege in einem Wohngebiet, in dem nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen zulässig sei. Das setze voraus, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich sind.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Tierhalterin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ohne Erfolg:

Der Einwand der Tierhalterin, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist unzutreffend. Die Tierhalterin hat keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung ist. Ob die Haltung der Schweine durch die Tierhalterin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit letztlich unerheblich. Die der Tierhalterin in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von circa drei Wochen ist in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Tierhalterin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden ist und seitdem damit rechnen musste, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es möglich war, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen. Es bestehen allerdings Zweifel daran, dass sich die Tierhalterin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht hat und bemüht. Denn sie hält die Schweine trotz der angeordneten und vollziehbaren Nutzungsuntersagung auch nach mehr als einem halben Jahr noch immer auf ihrem Grundstück.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 B 1092/22

  1. VG Recklinghausen – 9 L 608/22[]

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